Die Notbestellung eines Geschäftsführers kann unter gewissen Umständen durch das Amtsgericht erfolgen

Grundsätzlich sind die Gesellschafter der GmbH berechtigt, aber auch verpflichtet, den Geschäftsführer der Gesellschaft zu bestellen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Nur dann ist die Gesellschaft handlungsfähig.