Schwarzgeldzahlungen und Nichtigkeit

Aus § 133 BGB ergibt sich unter Anderem der Grundsatz falsa demonstratio non nocet, Latein für: Eine falsche Bezeichnung schadet nicht. Damit ist gemeint, dass, auch wenn die Parteien eines Vertrages für den Vertragsgegenstand eine objektiv falsche Bezeichnung verwenden, der Vertrag mit dem tatsächlich gewollten Inhalt zustande kommt.