Besonders Pfiffige meinten, diese Regel mit sog. „Tell-a-friend“-Emails umgehen zu können.
Sie halten vorformulierte Email-Nachrichten bereit, die versendet werden, wenn Benutzer beispielsweise Namen und Emailadressen von Bekannten eingeben. Geschieht dies, muss der Benutzer noch auf „senden“ klicken und hat dadurch seinem Bekannten eine Email geschickt.
Widerspricht nun der Empfänger dem Erhalt weiterer Emails des Internetportals und sendet dieses dennoch Erinnerungsmails, so ist darin unzulässige Emailwerbung zu sehen, die der Empfänger nicht zu dulden braucht.
So entschied am 22.05.2009 auch das Amtsgericht Berlin Mitte (Az.: 15 C 1006/09).
Dieses hatte den oben genannten Fall zu verhandeln und gab dem Kläger Recht.
Das beklagte Internetportal wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro angehalten, dem Kläger keine Emailwerbung zu senden, senden zu lassen und / oder am Versand mitzuwirken.
Fazit:
Auch scheinbar gut durchdachte Umgehungen rechtlicher Verbote führen oftmals zu juristischen Auseinandersetzungen, die es – auch aus Kostengründen – zu vermeiden gilt.
Zu diesem Zweck sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert und mit der Rechtmäßigkeitsprüfung der einzelnen Werbevarianten beauftragt werden.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com