Teil 2: Neuregelungen zur Restschuldbefreiung – Rechtsanwalt Dresden.

Teil 2:	Neuregelungen zur Restschuldbefreiung – Rechtsanwalt Dresden.

Neuregelungen zur Restschuldbefreiung

1. Das Regierungskabinett hat am 18.07.2012 den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen. Das Gesetz soll am 01.01.2013 in Kraft treten.

Nachstehend werden die Neuregelungen zur Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung behandelt.

2. Geltende Rechtslage: Nach § 286 InsO gilt aktuell die sogenannte Wohlverhaltensperiode von 6 Jahren. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung.

3. Rechtslage ab 01.01.2013:

-im Grundsatz bleibt es bei der Frist von 6 Jahren,
-die Frist verkürzt sich auf 5 Jahre, wenn der Schuldner,
zumindest die Kosten des Verfahrens bezahlt hat,
-die Frist verkürzt sich auf 3 Jahre, wenn der Schuldner neben den Kosten des
Insolvenzerfahrens auch die Insolvenzgläubiger mit mindestens 25 % bedient
hat.

4. Mein Rechtstipp Rechtsanwalt Dresden:

„In der Mehrzahl der Insolvenzfälle sind die Anreize für eine frühere Restschuldbefreiung zu hoch. Dies gilt insbesondere für die Mehrzahl über 100.000 Insolvenzfälle von Konsumenten im Jahr 2011.

In 2011 waren ca. 20.000 ehemalige Unternehmer in die Insolvenz gegangen. Hier konnten die neuen Anreize für den einen oder anderen Schuldner finanziell machbar sein.

Sofern der Schuldner von Dritten Finanzhilfe erlangt, sollte auf jeden Fall vorrangig ein Insolvenzplan versucht werden. In der Praxis sind nämlich Befriedigungsquoten von z. B. 5 % – 10 % durchaus realistisch“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.

Weitere Informationen unter:
http://www.rechtsanwalt-horrion.de