Swap-Finanzierung und Negativzinsen – Risiko statt Absicherung

Swap-Finanzierung und Negativzinsen – Risiko statt Absicherung
 

Wer für eine langjährige planungssichere Finanzierung bei einer Bank ein festverzinsliches Darlehen aufnehmen wollte, machte oft die Erfahrung, dass Banken lang laufende Festzinsdarlehen nicht mehr anbieten. Angeboten werden vielmehr seit einigen Jahren sog. „synthetische Festzinsdarlehen“, also der Versuch, ein festverzinsliches Darlehen aus einem variabel verzinsten Darlehen und einem Zinsswap (sog. Payer-Swap) nachzubauen. Diese Konstruktion bereitet jetzt massive Probleme.

Der 3-Monats-EURIBOR, auf welchem die Verzinsung variabel verzinster Darlehen meist aufbaut, ist seit dem 21.04.2015 kontinuierlich negativ. Aktuell liegt der 3-Monats-EURIBOR bei -0,331 % p. a. Ein Ende dieser Situation ist nicht absehbar.

Massive Auswirkungen auf Zahlungspflichten

Aufgrund von bestimmten Klauseln in den Swapverträgen berechnen Banken dem Kunden gegenüber variable negative Zinsen. Der Swapkunde muss also nicht nur den Festzins, sondern zusätzlich auch noch den Negativzins, als absolute Zahl ausgedrückt, an die Bank zahlen.

Die Banken zahlen allerdings ihrerseits keine variablen Zinsen an den Kunden aus den Darlehen, sondern fordern teilweise darüber hinaus sogar mindestens ihre Kreditmarge vom Darlehensnehmer.

Somit fallen die Zinszahlungen aus den variabel verzinsten Darlehen und aus den Payer-Swaps auseinander.

Payer-Swap nicht zur Zins- und Kalkulationssicherung geeignet

Hier stellt sich die Frage nach einer Fehlberatung. Ein betroffener Kunde sollte also aufklären, wie es zu einem derartigen nicht konnexen Swap kam.

Wurden bei der Beratung zum Abschluss des Swaps etwa nicht darüber aufgeklärt, dass die empfohlene Konstruktion überhaupt nicht zur Zinsabsicherung geeignet ist, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die vollständige Rückabwicklung der Swapgeschäfte wäre dann die Rechtsfolge.

Achtung ist zudem geboten, da Banken aktuell versuchen ihre Kunden zu nachträglichen Vertragsänderungen zu bewegen und etwa im Darlehen eine „Floor-Klausel“ einzuziehen.
Eine solche Vertragsänderung bedeutet für die Bank einen wirtschaftlichen Wert, der – beispielsweise durch eine Verringerung der Kreditmarge – auszugleichen wäre. Betroffene Kunden sollten daher nicht vorschnell auf Forderungen der Banken eingehen.