
Des Öfteren ist es schon vorgekommen, dass Personen in einem Geschäft gestürzt sind und sich einen Knochenbruch oder sich anderweitige Verletzungen zugezogen haben. Ungeachtet des Umstandes, ob und wie rasch die Verletzungen heilen, stellt sich auch die Frage, ob ein Schadenersatz oder Schmerzensgeld gegenüber dem Inhaber des Geschäfts geltend gemacht werden kann. Diese Frage beantwortet nun das Oberlandesgericht Hamm mit seinem Urteil vom 15.03.2013 (9 U 187/12). Sollte die betroffene Person nicht überaus unachtsam gewesen sein, so hat diese unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dabei erstreckt sich der Anspruch auf Schadensersatz auch auf künftig eintretende Schäden. Per se hat ein Ladenbesitzer seinen Verkehrssicherungspflichten und Schutzpflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Sollte er diese Pflichten verletzen und dadurch eine Person zu Schaden kommen, kann der Inhaber in Anspruch genommen werden.
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