Die derzeitig geltenden Regelungen im Abfallrecht
zu Ãœberlassungspflichten und zu gewerblicher Sammlung sind
europarechtskonform. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am
4. Juli 2011 entschieden und damit sein Urteil aus 2009 bestätigt.
Das oberste deutsche Verwaltungsgericht entkräftete so das Argument
der Bundesregierung, im Zuge der Novellierung des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes zwängen europarechtliche Vorgaben zu
einer Änderung bei den kommunalen Überlassungspflichten.
„Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Bundesregierung behauptet,
das Europarecht erfordere eine Liberalisierung der Abfallwirtschaft.
Tatsächlich ist die Frage keine rechtliche, sondern eine politische,
sie lautet: Wie viel Liberalisierung wollen wir? Die Regierung sollte
dies auch so vertreten und die Abgeordneten des Bundestags, die über
den Gesetzentwurf abstimmen werden, nicht weiter irritieren“, so
Hans-Joachim Reck, Hauptgeschäftsführer des Verbandes kommunaler
Unternehmen (VKU).
Im so genannten Altpapier-Urteil hatte das BVerwG 2009
entschieden, dass private Abfallbesitzer gewerbliche Entsorger nicht
mit der Verwertung ihrer Abfälle beauftragen dürfen, sondern ihre
Abfälle der Kommune überlassen müssen. Begründet hatte das Gericht
dies unter anderem damit, dass dem überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen und die Planungssicherheit
öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger beeinträchtigt werde. Das
BVerwG hatte damit einen Jahre dauernden Streit beendet und Rechts-
und Planungssicherheit geschaffen. Der Beschluss vom 4. Juli 2011
betrifft dasselbe Gerichtsverfahren.
„Die private Entsorgungswirtschaft ist Sturm gegen dieses Urteil
gelaufen und hat Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht“, so
Reck weiter. „Die hat aber keinen Grund gesehen, tätig zu werden.
Sonst hätte sie längst ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.“
Ebenso wenig gibt es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs,
die eine Liberalisierung erfordern würde. Auch ein Blick nach
Österreich entkräftet das Argument der Bundesregierung. Dort ist die
Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie fristgerecht abgeschlossen
worden – ohne vergleichbare Regelungen wie die der gewerblichen
Sammlung. Die EU-Kommission hatte keine Einwände gegen das Gesetz.
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