Stichtag für den Onlinehandel rückt näher: Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU tritt zum 13. Juni 2014 in Kraft

Dem Onlinehandel stehen allerdings grundlegende Neuerungen bevor, welche insbesondere das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen betreffen. Als wichtige Änderungen sind zu nennen:

Eine europaweit einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen, deren Beginn an die Art der Warenlieferung geknüpft ist.

Entfall der „unendlichen“ Widerrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung über das Widerrufsrecht. Die Frist verlängert sich auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist.

Es gilt eine neue Musterbelehrung.

Der Verbraucher hat gelieferte Waren im Falle des Widerrufs binnen 14 Tagen zurückzusenden. Dem Unternehmer steht bis zum Erhalt der Ware oder Nachweis der Rücksendung ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Die Kosten der Rücksendung trägt grundsätzlich der Verbraucher. Die „40 -Klausel“, also die Möglichkeit, Rücksendekosten vertraglich auf den Verbraucher abzuwälzen, entfällt.

Das Rückgaberecht entfällt ersatzlos.

Für den Onlinehandel ergeben sich somit einige Vorteile gegenüber der bisherigen Rechtslage. Insbesondere hat künftig der Verbraucher die Kosten der Rücksendung zu tragen, während der Unternehmer gleichzeitig die Rückerstattung des Kaufpreises verweigern kann, bis er die Rücksendung oder einen Nachweis über die Rücksendung erhalten hat. Um hiervon profitieren zu können, hat der Händler allerdings bestimmte Informationspflichten zu beachten; bei Fehlern droht in der Regel ein Rechtsverlust.

Kernpunkt der Umstellung auf die neue Rechtslage dürfte sicherlich die neue Muster-Widerrufsbelehrung darstellen, welche erstmals europaweit einheitlich ausgestaltet wird. Gegenüber der derzeit gültigen Musterbelehrung wird das neue Muster an die Art der Lieferung anzupassen sein, da das Gesetz den Beginn der Widerrufsfrist hiervon abhängig macht. So beginnt die Widerruffrist im Falle einer einheitlichen Lieferung mit dem Erhalt der Ware, im Falle einer einheitlichen Bestellung, welche in Teillieferungen versandt wird oder der Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen, jedoch mit dem Erhalt der letzten Teillieferung. Weiterhin ist darüber zu belehren, ob die Ware abgeholt wird, der Händler die Rücksendekosten trägt oder, wenn die Ware nicht postversandfähig ist, über die Höhe der Rücksendekosten, was ebenfalls von der konkret bestellten Ware und der Liefermethode abhängen kann.

Eine für alle in Betracht kommenden Konstellationen einheitliche Musterbelehrung zu formulieren gestaltet sich somit deutlich problematischer al s nach der bisherigen Rechtslage.

Eine Übergangsregelung wird es für den Handel nicht geben. Das bedeutet, die neue Widerrufsbelehrung muss am Stichtag verfügbar sein, während bis dahin das alte Muster gilt.

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