– Viele Eltern sind berufstätig und können der Aufgabe der
Kinderbetreuung nicht ganztägig nachkommen.
– Diese Aufgaben übernimmt dann oft ein Angehöriger.
– „Löhne“ für die Kinderbetreuung durch Angehörige sind grundsätzlich
nicht abziehbar. Ein Kostenersatz, z. B. für Fahrtkosten kann aber
steuerlich abgezogen werden.
Oft sind in Familien beide Elternteile ganz oder teilweise
berufstätig. Der erforderlichen Betreuung ihrer Kinder können sie
daher nur teilweise nachkommen. Da für diese Zwecke fremde Personen
oft als nicht geeignet oder ggf. zu teuer empfunden werden, behelfen
sich viele Familien so, dass sie Angehörige für die Kinderbetreuung
einsetzen.
Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser häufigen Konstellation in den
Familien schon seit Jahrzehnten den Abzug von Betreuungskosten für
Kinder unter 14 Jahren in der Weise zugelassen, dass 2/3 der Kosten,
jedoch max. 4.000 EUR pro Kind, steuerlich abgezogen werden können.
Grundsätzlich können Aufwendungen für einen Babysitter, Erzieher,
eine Tages- und Wochenmutter, einen Kindergarten bzw. Kinderhort,
eine Kindertagesstätte etc. abgezogen werden. Ein Abzug von
Betreuungskosten ist prinzipiell dann ausgeschlossen, wenn die
Betreuung durch nahe Angehörige erfolgt. „Hierbei hat sich der
Gesetzgeber gedacht, dass möglicherweise bei nahen Angehörigen eine
Abgrenzung zu bloßen Gefälligkeitsleistungen schwierig ist“, so Jörg
Strötzel, Vorsitzender der VLH. „Daher wollte der Gesetzgeber von
vornherein trickreiche, vertragliche Gestaltungen mit Angehörigen
ausschließen, um den Abzug bloßer Gefälligkeitsleistungen auf
familiärer Grundlage auszuschließen.“
Allerdings hat nun das Finanzgericht Baden-Württemberg mit seinem
Urteil vom 09.05.2012, Az. 4 K 3278/11 klargestellt, dass in den
Fällen der Kinderbetreuung durch Angehörige, wie z. B. Großeltern,
Bruder oder Schwester etc. die Betreuung als solche nicht abziehbar
bleibt. Wird jedoch mit den Angehörigen eine unentgeltliche
Kinderbetreuung vereinbart und tatsächlich entstehende Fahrtkosten
ersetzt, kann dieser tatsächlich gezahlte Fahrtkostenersatz von den
Eltern steuerlich als Kinderbetreuungskosten abgesetzt werden.
Die VLH empfiehlt daher allen Familien, welche ihre Kinder durch
Angehörige betreuen lassen, ggf. durch entsprechende Vereinbarungen
mit diesen die Fahrtkosten zu ersetzen. Sie haben dann die
Möglichkeit, entweder 2/3 dieser Kosten als Sonderausgaben abzuziehen
oder 20 % dieser Aufwendungen direkt von der angefallenen
Einkommensteuer abzuziehen.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen – viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert –
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter „http://ots.de/tJkJD“ zum
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