
Essen – Steuerberater Roland Franz, geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, geht noch einmal ausführlich auf das Thema „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“ ein und erläutert es wie folgt: „Der die haushaltsnahen Tätigkeiten in Anspruch nehmende Steuerpflichtige rückt bei der Einstellung eines geringfügig Beschäftigten sowie bei der Einstellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in die Stellung eines Arbeitgebers mit allen damit verbundenen Verpflichtungen.“
Bei der Tätigkeit muss ein enger Bezug zum Haushalt bestehen. Zu den Tätigkeiten gehören z.B.:
-die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt und
-die Reinigung der Wohnung.
„Je nachdem, welche Art der haushaltsnahen Tätigkeit in Anspruch genommen wird, unterscheidet sich die steuerliche Förderung“, gibt Steuerberater Roland Franz allerdings zu bedenken.
Bei geringfügigen Beschäftigungen werden 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 510 Euro pro Jahr mittels eines separaten Höchstbetrages gefördert. Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen fließen die Aufwendungen in den für sämtliche haushaltsnahen Dienstleistungen geltenden einheitlichen Höchstbetrag ein. Dieser beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Jahr.