Erzielen Sie z. B. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit oder haben Sie in einem Kalenderjahr Lohnersatzleistungen bezogen, verpflichtet das Steuerrecht Sie, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Neben der Pflichtveranlagung können Sie Ihre Einkommensteuererklärung auch freiwillig beim Finanzamt einreichen. Der Gesetzgeber spricht hier von einer Antragsveranlagung. Diese lohnt sich insbesondere dann, wenn Sie hohe Werbungskosten geltend machen können.
Wann lohnt sich die Antragsveranlagung?
Geben Sie freiwillig eine Steuererklärung bei Ihrem Finanzamt ab, beantragen Sie, dass Sie zur Einkommensteuer veranlagt werden. Dies bietet sich besonders an, wenn einer der folgenden Sachverhalte auf Sie zutrifft:
- Sie können Werbungskosten geltend machen, die betragsmäßig über dem Arbeitnehmerpauschbetrag von derzeit 1.000 Euro liegen.
- Sie hatten in dem Kalenderjahr, für das Sie die Steuererklärung abgeben, Sonderausgaben, die über dem Sonderausgabenpauschbetrag liegen. Bei einer Einzelveranlagung liegt der Sonderausgabenpauschbetrag bei 36 Euro. Werden Sie gemeinsam mit Ihrem Partner zur Einkommensteuer veranlagt, verdoppelt sich dieser Wert.
- Waren Sie im vergangenen Jahr im Krankenhaus oder beziehen Sie regelmäßig Medikamente, gehören die Kosten zu den außergewöhnlichen Belastungen. Diese wirken sich aus, wenn die Grenze der zumutbaren Belastung überschritten ist.
- Waren Sie nur für den Teil eines Jahres als Arbeitnehmer beschäftigt, können Sie sich einen Teil der gezahlten Lohnsteuer über die freiwillige Abgabe der Steuererklärung von Ihrem Finanzamt zurückholen.
Bei der Antragsveranlagung müssen Sie nicht den allgemeinen Abgabetermin – 31. Juli – beachten. Dies bedeutet, Sie können auch noch jetzt die Steuererklärungen früherer Jahre beim Finanzamt einreichen.
Welche Werbungskosten können steuermindernd angesetzt werden?
Als Werbungskosten erkennt der Gesetzgeber alle Kosten an, die Sie im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Sicherung ihrer Tätigkeit aufgewendet haben. Bei der Bewerbung einer neuen Stelle zählen hierzu z. B. die gesamten Kosten für die Bewerbung und für die Anfahrt zum Bewerbungsort.
Fahren Sie jeden Morgen mit dem eigenen Pkw zu Ihrer Arbeitsstelle, können Sie z. B. von der sogenannten Entfernungspauschale profitieren. Nutzen Sie für den Weg zum Büro die öffentlichen Verkehrsmittel, stellen die Kosten für die Monatskarte Kosten dar, die Ihr Finanzamt anerkennt. Müssen Sie während Ihrer Arbeit eine typische Berufskleidung (z. B. Arztkittel) tragen, können Sie auch diese Aufwendungen als Werbungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
Schaffen Sie sich für Ihr Homeoffice einen Laptop an, um damit überwiegend berufliche Aufgaben zu erledigen, können Sie die Kosten entweder sofort oder über mehrere Jahre verteilt, als Werbungskosten geltend machen.
Darüber hinaus akzeptiert der Gesetzgeber mehrere Pauschbeträge. So gilt z. B. ein Pauschbetrag von 16 Euro für den Ansatz von Kontoführungsgebühren, wenn auf diesem Konto Ihre monatlichen Gehaltszahlungen eingehen.
Hatten Sie im vergangenen Jahr keine Aufwendungen für berufliche Materialien, lässt der Gesetzgeber einen Pauschbetrag von 110 Euro für Arbeitsmittel zu, ohne dass Sie einen entsprechenden Beleg hierfür einreichen müssen. Welche Unterstützung leistet ein Steuerberater?
Wenden Sie sich wegen Fragen oder der Erstellung einer Einkommensteuererklärung an unsere Steuerkanzlei im Rhein-Main Gebiet, wir beraten Sie umfassend zu allen Punkten. Sie erfahren hier, ob Sie bei einer Abgabe Ihrer Steuererklärung mit der erhofften Steuererstattung rechnen können oder inwieweit Sie von einer Zusammenveranlagung mit Ihrem Ehegatten mehr profitieren als von einer Einzelveranlagung. Ihr Steuerberater erläutert Ihnen, wie hoch Ihre zumutbare Belastung ist. Haben die Kosten für die Medikamente oder den Krankenhausaufenthalt im letzten Jahr diese Grenze überschritten, führen auch die außergewöhnlichen Belastungen zu einer höheren Steuererstattung.
Ziehen Sie den Steuerberater hinzu, kann dieser Ihre Steuererstattung ermitteln. Sie entscheiden dann selbst, ob Sie eine Antragsveranlagung durchführen lassen oder nicht.