Stellungnahme der Bundesregierung zur rechtlichen Zulässigkeit von „Streaming“ unter Berücksichtigung der aktuellen Entscheidung des LG Köln vom 24.01

Unabhängig von der Frage, ob die Gerichte die IP Adressen der Nutzer überhaupt herausgeben durften, ob falsche Angaben gegenüber dem Gericht gemacht wurden, ob die Rechtekette zum Urheber der jeweiligen Werke lückenlos ist, ist rechtlich keinesfalls geklärt, ob das reine Betrachten eines Streams über den Internetbrowser überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Die Bundesregierung hat aufgrund einer kleinen Anfrage verschiedener Abgeordneter des Bundestages eine Stellungnahme zu diesem Punkt abgegeben.

Hält die Bundesregierung Streaming für zulässig ?

Die Bundesregierung kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Schluss, dass das reine Betrachten eines Videostreams keine Urheberrechtsverletzung darstellt. Ausgangspunkt für diese rechtliche Beurteilung sind die Vorschriften §§ 44a UrhG und 53 Abs. 1 UrhG.

Nach der Rechtsauffassung des Bundesjustizministeriums unterfällt das Streaming grundsätzlich schon dem § 44a UrhG. Nach dieser Vorschrift sind Vervielfältigungen eines Werks ohne Zustimmung des Inhabers zulässig, wenn es sich nur um „flüchtige“ Kopien handelt, die als Begleiterscheinung einer Ãœbertragung erstellt werden. Beim Betrachten eines Streams wird das angesehene Video nicht vollständig und dauerhaft auf der Festplatte gespeichert, sondern es wird nur eine temporäre Kopie im Zwischenspeicher des Browsers (Cache) abgelegt.

Weiterhin verweist die Bundesregierung auf die Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG. Demnach sind einzelne Kopien eines Werks zulässig, wenn die Vervielfältigung nur zum privaten Gebrauch erfolgt (Privatkopie). Vor allem in Ansehnung dieser Vorschrift wird von einer Zulässigkeit des Betrachtens eines Videostreams ausgegangen.

Bewertung dieser Stellungnahme

Die Bundesregierung verweist – zu Recht – darauf, dass die Frage einer Rechtsverletzung durch Streaming letztlich nur durch die Gerichte geklärt werden kann. Die Äußerung des Justizministeriums ist zwar rechtlich interessant, für die Praxis jedoch ohne Bedeutung.

Zudem begegnet die dort vertretene Auffassung rechtlichen Bedenken. Der Autor teilt diese insoweit nicht, als dass er § 44a UrhG auf diese Fälle nicht uneingeschränkt für anwendbar hält. Beim Betrachten eines Streams wird (zumindest bei den gängigen Browsern) eine vollständige Kopie des Werks im Zwischenspeicher abgelegt. Durch die Hilfe von frei verfügbaren Plugins kann diese Kopie ohne weitergehende technische Kenntnisse dauerhaft auf der Festplatte gespeichert werden. Das Argument, es handelt sich bei einem Stream stets nur um eine flüchtige Kopie, muss daher relativiert werden. Solange die technische Möglichkeit besteht, ohne weiteres die „Flüchtigkeit“ der Kopie aufzuheben, darf § 44a UrhG nicht uneingeschränkt angewandt werden.

Auch die Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG birgt für den Nutzer in diesem Kontext große rechtliche Gefahr. Eine Privatkopie ist immer dann nicht zulässig, wenn zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wurde. Diese Rechtswidrigkeit der Vorlage ist erkennbar gegeben für z.B. aktuelle Kinofilme und Filme, die noch auf BluRay / DVD veröffentlicht wurde. Das Betrachten eines solchen Films sollte daher nicht unter das Privileg des § 53 UrhG fallen. Kritischer und unüberschaubarer wird die Lage dann bei Portalen wie z.B. Redtube. Hier darf der Nutzer nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass nur offensichtlich rechtswidriges Material verwendet wird. Inwieweit die Prüfpflichten des Einzelnen bezüglich der Rechtswidrigkeit gehen ist dabei umstritten. Zu Recht weist die Bundesregierung darauf hin, dass dem Nutzer keine „unerfüllbaren“ Prüfpflichten auferlegt werden dürfen, und verweist auf die diesbezügliche Beweislast des Rechteinhabers. Dieser muss beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde.

Das Landgericht Köln hat im Rahmen einer aktuellen Entscheidung vom 24.01.2014 zu dieser Rechtsfrage (am Rande) Stellung genommen. Die Richter kamen dabei zu der Einschätzung, dass bloßes „Streaming“ einer Videodatei noch keinen Rechtsverstoß darstellt, da eine solche Handlung regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein dürfte. Diese Beurteilung mag zwar für die Redtube-Fälle zutreffend sein, kann jedoch keinesfalls als generelle Bestätigung der Legalität des Streamings betrachtet werden. Zum Einen gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Thema und zum Anderen – und hierauf weisen die Kölner Richter auch zu Recht hin – ist Streaming allenfalls dann zulässig, wenn die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Die Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Das Betrachten eines Streams auf Redtube ist zulässig

Die rechtliche Bewertung eines Streamings auf einer anderen Plattform hängt davon ab, ob die angesehene Datei eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage ist

Nähere Bewertungskriterien für die Einstufung einer Vorlage als offensichtlich rechtswidrig / nicht rechtswidrig lieferten die Kölner Richter leider nicht.

Solange eine rechtliche Unsicherheit dieser Größenordnung besteht, erachten wir es als fragwürdig, die Einschätzung abzugeben, das Betrachten von Videostreams als zulässig im Sinne des UrhG einzustufen. Eine solche Feststellung muss aufgrund der derzeitigen Gesetzeslage stets im Einzelfall überprüft werden.

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