TOP 5: Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts im
Bereich der Justiz (Drs-Nr.: 19/365, 19/577)
Der ehemalige Bundesjustizminister Hans-Jochen Vogel bemerkte auf
die Frage nach bereinigten allgemeinen Gesetzessammlungen, dass es
eigentlich schwer begreiflich sei, dass ein Staat die Frage danach,
wie die aktuell geltende Rechtsordnung aussieht, an fast keiner
Stelle zuverlässig beantwortet werden kann. Der Zugang zum Recht wird
erheblich erleichtert, wenn das Landesrecht nur Rechtsvorschriften
enthält, die aktuell zu beachten sind, und wenn es zu sinnvollen,
übersichtlichen Regelungskomplexen zusammengefasst ist. Das Vorhaben,
19 Gesetze und 8 Verordnungen zusammenzufassen, um die einzelnen
Gesetze sodann mit aufheben zu können, begrüßen wir. Es ist gut und
richtig, in diesem Zusammenhang Gesetze aus der NS-Zeit zu entfernen,
denn es gibt immer noch Verordnungen, die aus der NS-Zeit stammen.
Und dies 73 Jahre nach dem Ende der totalitären Schreckensherrschaft.
Damit Recht und Justiz übersichtlich und bürgerfreundlich gestaltet
werden kann, ist es unabdingbar, die Rechtsbereinigung weiter
voranzutreiben. Gute Gesetze zeichnen sich insbesondere durch ihre
Übersichtlichkeit aus. Daher sollten unsere bestehenden Regelungen
fortwährend auf ihre Zweckmäßigkeit hin überprüft werden. Das sollte
eine Daueraufgabe eines jeden Gesetzgebers sein. Nach der ersten
Lesung wurde das Gesetz im Innen- und Rechtsausschuss debattiert. Es
ist gut, dass das Hausrecht in Gerichtsgebäuden jetzt eine rechtliche
Grundlage hat. Bisher galt es als gewohnheitsrechtlich anerkanntes
Hausrechts.
Aber in Kapitel 2, bei den Sicherheits- und Ordnungsrechtlichen
Befugnissen, da haben wir Bedenken und zwar im § 14 Abs. 5
Landesjustizgesetz (LJG), was den Begriff zur Abwehr einer nicht nur
unerheblichen Gefahr für die Sicherheit und Ordnung angeht. Dies ist
aus unserer Sicht ein zu unbestimmter Rechtsbegriff, der das
Öffentlichkeitsprinzip in der Justiz empfindlich einschränken kann.
Aber gut, in seiner schriftlichen Stellungnahme vom März zum
vorliegenden Rechtsbereinigunggesetz begrüßte der
Schleswig-Holsteinische Richterbund die Regelung des § 14 S.1 Nr.5
(LJG-RegE) ausdrücklich. Ebenso hat die Schleswig-Holsteinische
Rechtsanwaltskammer sich mit seiner Antwort dem § 14 vollumfänglich
angeschlossen.
Es sei richtig und aus Sicht der Praxis zwingend erforderlich,
dass für die Anordnung eines Hausverbots nicht erst an eine
„erhebliche Störung“ angeknüpft wird, sondern die Anordnung des
Hausverbots bereits „zur Abwehr einer nicht nur unerheblichen Gefahr“
möglich ist. Aber bei der Rechtsanwendung sollte man sich stets
bewusst sein, dass die Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren in einem
Rechtsstaat ein hohes Gut ist. Insgesamt soll mit dem vorliegenden
Gesetzentwurf der Zugriff auf die jeweiligen Bestimmungen erheblich
erleichtert werden. Dies kommt sowohl den Rechtsuchenden und ihren
Vertretern als auch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Justiz
zugute. Wir stimmen dem Gesetz zu.
Pressekontakt:
Pressesprecher: Heimo Zwischenberger (h.zwischenberger@spd.ltsh.de)
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