Staatsgerichtshof Baden-Württemberg: Landesglücksspielgesetz teilweise verfassungswidrig / Teilerfolg für baden-württembergische Automatenunternehmer

Der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg hat am
17.06.2014 über mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die
Regelungen des Landesglückspielgesetzes Baden-Württemberg (LGLüG)
sowie gegen den Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) betreffend
gewerbliche Spielhallen richteten, sein Urteil gesprochen. Aus Sicht
der Automatenwirtschaft zeigt sich, dass das LGlüG als auch der
GlüStV 2012 mit einer „heißen Nadel gestrickt worden sind“, so der
Vorsitzende des Baden-Württembergischen Automatenverbands und
Klageführender, Michael Mühleck. Mehrere Punkte sind
verfassungswidrig, ungültig oder bedürfen einer qualifizierten
Nachbesserung im Sinne der gewerblichen Automatenwirtschaft.

Auf Grund des Urteils wird das Land Baden-Württemberg in mehreren
Punkten verpflichtet, eine verfassungskonforme Rechtsgrundlage
herzustellen. Dies betrifft u. a. die dort vorgenommene
Stichtagsregelung zum 28.10.2011, die nicht mit der Eigentumsgarantie
in Vereinbarkeit mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes genügt.
Hier sind zusätzlich für den Fall bereits vollzogener
Verwaltungshandlungen sogar Entschädigungen zu leisten, so der
Staatgerichtshof in seinem gestrigen Urteil.

Auch die Fristsetzung der Antragsstellung für eine
Spielhallenerlaubnis (28.02.2017) für die Zeit nach Ablauf der
Übergangsfristen im Juni 2017 trägt der Berufsfreiheit miteinander im
Wettbewerb stehender Spielhallenbetreiber nicht in angemessener Weise
Rechnung. Auch hier hat der Staatsgerichtshof das Land verpflichtet,
für Verfassungskonformität zu sorgen.

Verletzt wird die Berufsfreiheit und der allgemeine
Gleichheitsgrundsatz durch die Ãœbergangsregelung, welche eine
Befreiung bestehender Spielhallen vom Abstandsgebot (anders als für
das Verbot verbundener Spielhallen) selbst beim Vorliegen von
Härtefällen ausschließt, wenn ein Mindestabstand von 250m
unterschritten wird. Der Staatsgerichtshof hat diese Vorschrift für
nichtig befunden!

Den geforderten Zugriff auf eine zentrale Spielersperrdatei hält
der Staatsgerichtshof für verfassungswidrig. Der GlüStV sieht einen
Zugriff von Spielhallenbetreibern auf eine zentrale Sperrdatei nicht
vor. Hingegen hat das LGlüG Baden-Württemberg die
Spielhallenbetreiber gleichwohl zu einem solchen Datenabgleich
verpflichtet und damit die von der Verfassung des Landes
Baden-Württemberg garantierte Berufsfreiheit verletzt. Nur die
Personalienfeststellung zum Zwecke des Jugendschutzes ist, so der
Staatsgerichtshof, verfassungsgemäß.

Das Urteil zeigt, dass in einem ersten Schritt sowohl die Bedenken
und Proteste, als auch die legitimen Anliegen der in der
organisierten Unternehmen weder unbegründet noch unbotmäßig waren.
VieImehr hat das Land seine Hausaufgaben nicht erledigt. Im Sinne
eines fairen Wettbewerbs und einer dem jugend- und
spielerschutzorientierten Gesetzgebung sollte mit Augenmaß und
Verstand und nicht mit politischem Kalkül agiert werden, so Mühleck
weiter.

Die Automatenwirtschaft hat in den vergangenen Jahren unter
anderem mehr als 14.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bundesweit
in der Früherkennung pathologischen Spielverhaltens in Zusammenarbeit
mit Trägern der freien Wohlfahrtspflege geschult und setzt
erfolgreich in allen 16 Bundesländern Sozialkonzepte zur Vermeidung
übermäßigen Spiels um. In diesem Zusammenhang sei abschließend darauf
verwiesen, dass eine überbordende Verbotsmentalität noch nie
erfolgreich gewesen ist. Sinnvoll sind nur aufeinander abgestimmte
Vorschriften im Sinne von Spieler- und Verbraucherschutz letztendlich
zum Erfolg führen können, so Mühleck abschließend: „Wir fordern die
Landespolitiker zu einem fairen Dialog auf, um gemeinsam an der
Neuformulierung der Grundlage des gewerblichen Glückspiels zu
arbeiten und den Spieler- und Jugendschutz weiter erfolgreich zu
befördern.“

Pressekontakt:
Telefon für Rückfragen: Alfred Haas, Automatenverband
Baden-Württemberg, Tel. 0171-3108462

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