Staatliche Lottogesellschaften scheitern vor dem BGH

Bundesgerichtshof weist den Vorwurf zurück, der
Verband privater Glücksspielunternehmen handele rechtsmissbräuchlich

– Wichtige Grundsatzentscheidung: GIG ist legitimiert, gegen
Verstöße der Lottoblockgesellschaften vorzugehen

Die Klagen des GIG Verband für Gewerbetreibende im
Glücksspielwesen e.V. gegen staatliche Lottogesellschaften sind
rechtlich zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom
17.8.2011 in drei Verfahren abschließend entschieden. Nun müssen die
Oberlandesgerichte Hamm bzw. Naumburg in der Sache entscheiden. In
einem dritten Verfahren wies der BGH die Revision der Lotto
Rheinland-Pfalz GmbH gegen die Verurteilung wegen mangelhaftem
Minderjährigenschutz zurück. Somit ist das Urteil des
Oberlandesgerichts Koblenz rechtskräftig.

In der Vergangenheit hatten die Gesellschaften des Deutschen
Lotto- und Totoblocks (DLTB) immer wieder versucht, sich durch alle
Instanzen mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs den
wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG Verband für
Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. zu entziehen und damit eine
gefürchtete Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. „Die
Lottogesellschaften verstoßen immer wieder und mit großer
Hartnäckigkeit gegen den Glücksspielstaatsvertrag, wie wir in der
Vergangenheit vielfach dokumentiert haben“, so Prof. Dr. Rainer
Jacobs, Vorstandsvorsitzender des GIG. „Nach den heutigen
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes können Verstöße staatlicher
Lottogesellschaften gegen den Glücksspielstaatsvertrag weiterhin von
uns verfolgt werden; dadurch ist eine wirksame Kontrolle des
Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften durch die
Zivilgerichte gewährleistet.“ Anders als bei privaten
Marktteilnehmern, waren die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden
bislang in solchen Fällen so gut wie nicht tätig geworden.

Die Verfahren im Einzelnen:

In dem Revisionsverfahren gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH &
Co. OHG ging es um mangelnden Minderjährigenschutz in den
Annahmestellen von Westlotto (I ZR 148/10). Der GIG hatte zunächst
eine einstweilige Verfügung des LG Münster gegen die
Blockgesellschaft erwirkt – 022 O 70/09. In dem nachfolgenden
Hauptsacheverfahren hatte das LG Münster durch Urteil vom 29.10.2009
die Klage dann aber als unzulässig abgewiesen, weil der GIG
rechtsmissbräuchlich handele, indem er nur gegen Blockgesellschaften,
nicht aber gegen eigene Mitglieder vorgehe – O22 O 111/09. Die
dagegen gerichtete Berufung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.7.2010
– I-4 U 21/10 – zurückgewiesen, dem GIG die Aktivlegitimation
abgesprochen und sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, der GIG
handele rechtsmissbräuchlich. Diese Rechtsansicht hat der BGH in
seinem Urteil als fehlerhaft beanstandet. Das OLG Hamm muss jetzt in
der Sache entscheiden.

Im Verfahren gegen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH hatte der GIG
ebenfalls mangelhaften Minderjährigenschutz beanstandet und durch
Testkäufe belegt. Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das
LG Koblenz – 4 HK O 74/09 – hat der GIG Hauptsachenklage erhoben – 4
HK O 121/09. In diesem Verfahren hatte das LG Koblenz mit Urteil vom
2.3.2010 die Klage als unzulässig abgewiesen; der GIG handele
rechtsmissbräuchlich, weil er systematisch eigene Mitglieder schone.
Die dagegen gerichtete Berufung zum OLG Koblenz hatte Erfolg – 9 U
258/10. Mit Urteil vom 1.12.2010 konnte das OLG Koblenz einen
Rechtsmissbrauch nicht erkennen und verurteilte die
Blockgesellschaft, es zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen
im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren
(Minderjährige) durch den Verkauf von Rubbellosen die Teilnahme an
öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlung
durch Dritte zu begehen. Die Blockgesellschaft hatte gegen das Urteil
Revision eingelegt – BGH I ZR 115/10 – I ZR 223/10. Den Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs hat der BGH auch hier als unbegründet verworfen.
Das Urteil des OLG Koblenz ist damit rechtskräftig.

Im dritten Verfahren ging es um die Internet-Webseite
„Glücksspirale“ der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt. Sie verstößt nach
Ansicht des GIG gegen das Internet-Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV).
Mit Urteil vom 6.11.2009 hat das LG Magdeburg der Klage hinsichtlich
der Internet-Werbung stattgegeben – 36 O 88/09. Auf die dagegen
gerichtete Berufung der Blockgesellschaft hatte das OLG Naumburg mit
Urteil vom 8.6.2010 die Klage als unzulässig abgewiesen – 10 U
61/09.Hs; der GIG handele rechtsmissbräuchlich, weil er nicht gegen
eigene Mitglieder vorgehe, sondern nur gegen Blockgesellschaften. Auf
die Revision des GIG hat der BGH auch in diesem Verfahren den Vorwurf
des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen – I ZR 115/10. Das OLG Naumburg
muss jetzt in der Sache entscheiden.

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GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
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