Bereits jetzt gilt, dass nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen, der Leistungen der Pflegeversicherung erhält, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung haben. Diese Voraussetzungen ändern sich zum 1. Januar 2017. Zusätzlich besteht für Pflegepersonen die Möglichkeit auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Die Pflegekasse zahlt für Pflegepersonen Beiträge zur Rentenversicherung, wenn bei dem Pflegebedürftigen mindestens der Pflegegrad 2 vorliegt, der Pflegeaufwand mindestens zehn Stunden wöchentlich beträgt – verteilt auf mindestens zwei Tage in der Woche – und die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist. Dies soll der Medizinische Dienst der Krankenkassen im Rahmen der Pflegebegutachtung feststellen. Dabei legt er die Angaben der Pflegeperson zu Grunde.
Durch die Absenkung der erforderlichen wöchentlichen Mindestpflege auf zehn Stunden (bisher 14 Stunden) und die Überleitung der Pflegestufen in Pflegegrade, werden künftig sehr viel mehr Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein. Wer zum Beispiel bisher einen Angehörigen ohne Pflegestufe, aber mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Pflegestufe 0) zehn Stunden in der Woche gepflegt hat, wird ab dem Jahreswechsel in die Rentenversicherung einbezogen, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Höhe der Beiträge, die die Pflegekasse an die Rentenversicherung zahlt, ist vom Pflegegrad der zu pflegenden Person und der Art der Pflegeleistung abhängig. Bei der Beitragsberechnung werden als beitragspflichtiges Einkommen die monatliche Bezugsgröße (2975 West/2660 Ost) und der aktuelle Beitragssatz (18,7 Prozent) zu Grunde gelegt. Der maximale Rentenversicherungsbeitrag liegt bei 556 (West) bzw. 497 (Ost).
Für Personen, die bereits am 31. Dezember 2016 wegen der Pflege rentenversicherungspflichtig waren und Anspruch auf die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung hatten, besteht die Versicherungspflicht für die Dauer dieser Pflegetätigkeit fort.
Darüber hinaus werden Pflegepersonen ab 2017 auch in der Arbeitslosenversicherung versichert. Hierbei ist grundsätzlich erforderlich, dass unmittelbar vor der Pflegetätigkeit eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestanden hat oder eine Leistung der Arbeitslosenversicherung bezogen wurde. Für Pflegepersonen besteht dadurch die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit zum Beispiel Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung in Anspruch zu nehmen.
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