Sorgerechtsvollmacht und Vormundschaft für die eigenen Kinder

Worum geht es?

Als Vormund ist berufen, wer von den Eltern als Vormund benannt ist. Nach § 1777 Abs. 3 BGB erfolgt die Benennung des Vormunds durch letztwillige Verfügung.

Erforderlich ist damit anerkanntermaßen die Benennung durch (auch gemeinschaftliches) Testament oder Erbvertrag unter Beachtung der jeweiligen Formvorschriften.

Was aber geschieht, wenn die Eltern lebzeitig als Sorgerechtsinhaber ausfallen?

Was wird aus den minderjährigen Kindern, wenn ein Elternteil etwa durch ein „Wachkoma“ infolge Krankheit oder Unfall geschäftsunfähig wird?

Die Frage, wer dann die Sorge für das eigene Kind erhalten soll (oder auch gerade nicht), bewegt viele Eltern. Dies gilt besonders bei Familienverhältnissen, die nicht dem üblichen Schema entsprechen.

Für viele Kinder stehen aber auch keine -sonst oft einspringenden- Verwandten (mehr) zur Verfügung, weil die eigenen Eltern körperlich nicht mehr dazu in der Lage oder verstorben sind, Geschwister fehlen oder die Verbindung emotional nicht so eng ist, wie es in diesem Fall wünschenswert wäre.

Damit stellt sich auch hier die Frage nach der „Benennung eines Vormunds“.

Auf lexport.de gibt es hierzu eine kostenlose Information zum Download mit einer Formulierungshilfe, um sich und seine minderjährigen Kinder rechtlich abzusichern: https://www.lexport.de/rubrik/internationale-vollmachten-eu/gesundheitsvollmacht-eu-minderjaehriger