
Auch wer auf dem Fahrrad unterwegs ist zur Arbeit, muss ständig Kosten in den Unterhalt oder in Reparaturen stecken, was ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden kann. Die meisten Kosten verursacht allerdings das ständig voll getankte Auto, der Fahrzeugunterhalt oder Monatstickets für den ÖPNV. Leider ist Arbeitnehmern nicht immer unbedingt bewusst, dass berufliche Fahrten von der Steuer abgesetzt werden können. Der Aufwand dafür ist gar nicht so groß und sollte auf keinen Fall gescheut werden.
Grundsätzlich können Sie als Arbeitnehmer berufliche Fahrten in der jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen. Neben dieser Möglichkeit, die beruflichen Aufwendungen für den Arbeitsweg in der Steuererklärung zu berücksichtigen, ist es auch möglich, sich die Kosten für berufliche Fahrten direkt vom Arbeitgeber erstatten zu lassen. Fahrtkosten, welche steuerlich abgesetzt werden können, entstehen immer dann, wenn für den Weg zur Arbeit oder von der Arbeitsstätte nach Hause sogenannte Beförderungsmittel benutzt werden. Dabei unterteilt das Finanzamt die entstehenden Fahrtkosten in drei verschiedene Kategorien.
Der tägliche Weg von der Wohnung zur Arbeit und zurück, sogenannte Familienheimfahrten für Pendler sowie auswärtige Tätigkeiten, welche im Auftrag des Arbeitgebers ausgeführt werden müssen. Steuerlich geltend gemacht werden Fahrtkosten unter der Rubrik Werbungskosten. Sie können als Arbeitnehmer für den Weg zur Arbeitsstätte auch von der sogenannten Pendlerpauschale Gebrauch machen. Bei Berücksichtigung der einfachen Fahrt wird jeder Kilometer mit 0,30 Euro multipliziert, um die Pauschale zu ermitteln. Für jeden ohne Nachweis gilt die Kilometerpauschale, und zwar 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer für PKW sowie 0,20 Euro für Motorroller, Motorrad, Mofa oder Moped. Es ist darauf zu achten, dass das Finanzamt stets nur den schnellsten Weg zur Arbeit akzeptiert. Längere Anfahrtswege als üblich müssen gegenüber dem Sachbearbeiter der Finanzbehörde begründet werden. Maximal beträgt die jährliche Pendlerpauschale 4500 Euro, bereits ab einem Arbeitsweg von 6 km ist die Anwendung der Pendlerpauschale aus steuerlichen Gesichtspunkten zu empfehlen.
Falls ihre Arbeitsstätte zu weit vom Wohnsitz entfernt ist, um täglich zu pendeln, kann pro Woche eine Fahrt steuerlich abgesetzt werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine doppelte Haushaltsführung gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen wird. Falls der Arbeitgeber die Kosten für eine Heimfahrt übernimmt, kommt die Pendlerpauschale nicht mehr zur Anwendung. Fallen Fahrtkosten für eine Auswärtstätigkeit an, so können auch diese als Betriebskosten von der Steuer abgesetzt werden. Für Arbeitgeber ist es darüber hinaus möglich, die entstandenen Kosten für einzelne Fahrten steuerlich abzusetzen. Dafür muss allerdings der korrekte Nachweis über eine Fahrtkostenabrechnung geführt werden, welche verschiedene Angaben zur Reisedatum, zurückgelegter Strecke, Anlass der Reise oder dem genutzten Beförderungsmittel enthalten muss.
Falls der Arbeitgeber von der steuerlichen Möglichkeit einer Fahrtkostenabrechnung Gebrauch machen möchte, kann dem Arbeitnehmer ein standardisiertes Formular zum Ausfüllen an die Hand gegeben werden. Die Finanzämter akzeptieren die Fahrtkostenabrechnungen in den meisten Fällen nur dann, wenn alle Angaben vollständig sind. Das Formular muss unter anderem auch die Bankverbindung des Antragstellers sowie das Reisedatum enthalten und eigenhändig unterschrieben sein. Wurden öffentliche Verkehrsmittel benutzt, so sind zusätzlich die entsprechenden Belege beizufügen.
Um das Aufzeichnen von Fahrten zu erleichtern (und damit Steuern zu sparen), können Sie ein Fahrtenbuch führen. Das geht auch mit wenig Aufwand und ohne Stift und Papier mit dem SquareTrip-Fahrtenbuch und SquareTrip Fleet.