So bewertet das Finanzamt Ihre Immobilie

Für die Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungssteuer bei selbst genutzten Immobilien greift das Finanzamt grundsätzlich auf Marktdaten aus Kaufverträgen vergleichbarer Objekte zurück, die Gutachterausschüsse der Kommunen oder Landkreise erheben. Die Sachverständigenkanzlei Garthe aus Fürth weist darauf hin, dass „in vielen Fällen aber eben keine geeigneten Vergleichsdaten vorliegen und deswegen das Finanzamt den Sachwert ermitteln muss“, so Thomas Garthe, Geschäftsführer der Garthe Immobilienbewertungsgesellschaft mbH.

Wesentliche wertrelevante Merkmale und Faktoren einer Immobilie werden bei dieser Bewertung des Finanzamtes nicht berücksichtigt, so Garthe, weil diese nur mit Pauschalwerten arbeiten und in der Regel keine Vorortbesichtigung von Finanzbeamten durchgeführt wird.

Der Wert des Grundstücks kann auch anhand eines innerhalb eines Jahres vor oder nach Erbfall oder Schenkung auf dem freien Grundstücksmarkt erzielten Kaufpreises nachgewiesen werden, betont der Sachverständige Garthe.

Als Vergleichsdaten darf man allerdings nicht Immobilienverkäufe unter Zeitdruck, aus einer finanziellen Notlage heraus oder gar aus Zwangsversteigerungsverfahren heranziehen, warnt Garthe. Diese werden vom Finanzamt keinesfalls akzeptiert und als „ungeeignet“ strikt abgelehnt.

Hat die Finanzverwaltung zunächst einen Grundbesitzwert festgestellt und wird das Grundstück danach bei gleich gebliebenen Wertverhältnissen zu einem weit niedrigeren Preis verkauft, kann der Steuerzahler eine nachträgliche Berücksichtigung des niedrigeren Verkehrswertes vom Fiskus verlangen, bestätigt Garthe.

Das Finanzamt muss dann sogar einen bereits bestandskräftigen Bescheid über die Höhe des maßgeblichen Grundbesitzwertes entsprechend anpassen! (Urteil Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 24.03.2010 – 3 K 3258/06 B)