Silberhorn: Europa muss auf Wachstumspfad zurückkehren

Das Arbeitsprogramm der EU-Kommission für 2011
enthält die im nächsten Jahr geplanten EU-Vorhaben. Dazu erklärt der
europapolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen
Bundestag, Thomas Silberhorn:

„Die Bewältigung der internationalen Finanz- und Wirtschaftskrise
steht zu Recht im Mittelpunkt des Arbeitsprogramms der Kommission.
Dieses Ziel wird nur durch die Rückkehr zu stabilem wirtschaftlichem
Wachstum zu erreichen sein. Ein wesentlicher Baustein dafür ist die
Strategie –Europa 2020–, deren Umsetzung vor allem in der
Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten liegt.

Eine weitere Lehre aus der Finanzkrise liegt darin, Ãœbertreibungen
auf den Märkten künftig frühzeitig zu erkennen und zu korrigieren.
Dazu ist es notwendig, die wirtschaftspolitische Ãœberwachung und
Koordinierung in der EU zu verbessern. Diese muss sich an den
Wachstumslokomotiven in Europa ausrichten. Ziel ist es,
wirtschaftlich weniger starken Ländern den Weg zu mehr
Wettbewerbsfähigkeit zu weisen. Darüber hinaus müssen die
Marktbedingungen im Finanzsektor so gestaltet werden, dass
verantwortungsvolles Wirtschaften belohnt wird. Das Vorhaben, das
gesamte Paket der Finanzmarktreformen bis Ende 2011 auf EU-Ebene zu
verabschieden, ist daher im Grundsatz zu begrüßen.

Die Kommission muss sich bei der Formulierung ihrer Vorhaben im
Rahmen der geltenden Kompetenzordnung bewegen. Diesbezüglich wirft
das Arbeitsprogramm Fragen auf, etwa bei den geplanten Vorschlägen zu
Pensionen und Renten. Hier gilt der Grundsatz: Die Ausgestaltung der
Pensions- und Rentensystem liegt in alleiniger Verantwortung der
Mitgliedstaaten. Über eine bloße Koordinierung hinausreichende
Legislativvorschläge der EU-Kommission sind für uns daher
inakzeptabel.

Auch von einer europaweiten Vergabepflicht für
Dienstleistungskonzessionen, wie etwa bei der Wasserversorgung oder
der Abfallbeseitigung, sollte die Kommission Abstand nehmen. Dies
würde den Gestaltungsspielraum der Kommunen erheblich einschränken
und ist auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
nicht erforderlich.“

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