Rechtsgrundsatz – Arbeitsrecht Dresden
Im Rahmen der Interessenabwägung bei der Frage der außerordentlichen Kündigung aufgrund sexueller Belästigung ist § 12 Abs. 3 AGG zu beachten, wonach der Arbeitgeber zur Ergreifung angemessener Maßnahmen verpflichtet ist (BAG, Urteil vom 09.04.2011, Az. 2 AZR 323/10).
Sachverhalt – Arbeitsrecht Dresden
Arbeitnehmer A ist Produktmanager in einem Möbelhaus. 2007 macht er sexuelle Anspielungen gegenüber einer Kollegin. A erhält eine Abmahnung. 2008 kommt es zu 4 weiteren sexuellen Anspielungen. Der Arbeitgeber erklärt jetzt die außerordentliche Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht gibt dem Arbeitgeber recht.
Rechtsgründe – Arbeitsrecht Dresden
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung bereits nach § 626 Abs. 1 BGB. Die erforderliche Interesseabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde richtig ausgeübt. Nach § 3 Abs. 4 AGG liegt eine sexuelle Belästigung bereits vor, wenn durch das Verhalten des Belästigenden die Würde der Person verletzt wird. Es reicht, wenn die Unerwünschtheit für die verletzte Person objektiv erkennbar war. Auf die Vorstellung des Belästigenden kommt es nicht an. § 12 Abs. 3 AGG verlangt vom Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz der verletzten Person (z.B. Versetzung, Umsetzung oder gar außerordentliche Kündigung).
Mein Rechtstipp – Arbeitsrecht Dresden
„Der Arbeitgeber sollte sexuelle Belästigungen in seinem Unternehmen sehr ernst nehmen. Er ist verpflichtet, zum Schutz der verletzten Person einzuschreiten.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.
Weitere Informationen unter:
http://www.arbeitsrecht-dresden.rechtsanwalt-horrion.de