Schlecker-Insolvenz. Arbeitsvergütung nicht verschenken! Insolvenzrecht Dresden

Schlecker-Insolvenz. Arbeitsvergütung nicht verschenken! Insolvenzrecht Dresden

Sachverhalt Schlecker -Insolvenz – Insolvenzarbeitsrecht Dresden

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekommen Arbeitnehmer oft eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit unwiderruflicher Freistellung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Dann ist zu klären, wie sich der Arbeitnehmer verhält, um seinen Lohn bzw. ALG zu erhalten.

Rechtslage Schlecker-Insolvenz – Insolvenzarbeitsrecht Dresden

1. Gemäß § 113 InsO bleiben Arbeitsverhältnisse mit Insolvenzeröffnung bestehen.

2. Grundsätzlich gilt das Kündigungsschutzgesetz. D.h. Kündigungsschutzklage ist zulässig und zu empfehlen.

3. Die Kündigungsfrist nach § 113 S. 2 InsO für den Insolvenzverwalter beträgt 3 Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist.

4. Die ab Insolvenzeröffnung fälligen Vergütungsforderungen des Arbeitnehmers sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO Forderungen gegen die Insolvenzmasse.

5. Durch die unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers gerät gemäß § 293 BGB der Insolvenzverwalter mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug. Gemäß § 615 BGB behält der Arbeitnehmer seinen Vergütungsanspruch. Er muss sich jedoch Leistungen Dritter anrechnen lassen.

6. Leistungen Dritter sind z.B. Zahlungen von Arbeitslosengeld gemäß § 143 Abs. 3 SGB III. Danach erhält der Arbeitnehmer im Rahmen der sogenannten Gleichwohlgewährung Arbeitslosengeld noch während des Arbeitsverhältnisses, weil der Insolvenzverwalter tatsächlich keine Vergütung zahlt.

7. Der Differenzbetrag zwischen „normaler“ Vergütung und Arbeitslosengeld ist weiterhin Masseverbindlichkeit. Vertragliche Verfallfristen für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches sind zu beachten! Notfalls kann der Insolvenzverwalter auf Differenzlohn verklagt werden.

8. Durch die Zahlung von ALG geht gemäß § 115 SGB X dieser Vergütungsanspruch insoweit auf die Bundesagentur über.

9. Die Gleichwohlgewährung des ALG während der Kündigungsfrist ist gesetzliches ALG und wird auf die gesetzliche Dauer des Bezugsrechtes angerechnet. Die Konsequenz ist, dass der Arbeitnehmer durch die Nichtzahlung der Vergütung während der Freistellung eine kürzere Bezugsdauer des eigentlichen ALG hinnehmen muss. Hinzu kommt, dass die Bundesagentur nicht nach § 115 SGB X verpflichtet ist, die „Gleichwohlgewährung“ vom Insolvenzverwalter zurückzufordern. Oft werden auch die vertraglichen Verfallfristen nicht beachtet. Hier besteht für den Arbeitnehmer ein hohes Verlustrisiko!

10. Dennoch kann der Arbeitnehmer nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2008 (5 AZR 432/07) seine Rechte wahren: Der Arbeitnehmer lässt sich von der Bundesagentur ermächtigen, die Gleichwohlgewährung gegenüber dem Insolvenzverwalter – notfalls gerichtlich – geltend zu machen. Dies geschieht im Rahmen der sogenannten gewillkürten Prozessstandschaft. Das erforderliche Eigeninteresse des klagenden Arbeitnehmers besteht darin, dass sich dadurch seine Bezugsdauer für ALG wieder verlängert. Der Klageantrag lautet auf Zahlung an die Bundesagentur.

Mein Rechtstipp Schlecker-Insolvenz – Insolvenzrecht Dresden

„Bei Fällen der vorliegenden Art müssen die Arbeitnehmer für die Durchsetzung ihrer Rechte selbst sorgen. Weder die Bundesagentur noch der Insolvenzverwalter sind Interessenvertreter des Arbeitnehmers. Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung bzw. bei möglicher Prozesskostenhilfe wird das Kostenrisiko quasi ausgeschlossen. Im Ãœbrigen trägt jede Partei im Prozess 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht nur ihre eigenen Rechtsvertretungskosten, egal wie der Prozess ausgeht“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden

Anfragen an Rechtanwalt Horrion können auch über Skype unter ulrich.horrion gerichtet werden.

Weitere Informationen unter:
http://www.insolvenzrecht.rechtsanwalt-horrion.de