Schlauchleitungen sicher prüfen (§2 Abs.7 BetrSichV)

Nach der Gefährdungsbeurteilung § 3 BetrSichV müssen Schlauchleitungen von befähigten Personen im Unternehmen geprüft werden.
Die Anforderungen an das Qualifikationsprofil, für diese speziellen befähigten Personen zur Prüfung von Schlauchleitungen nach §§ 10,14 und 15 BetrSichV, sind in der in der TRBS 1203 „Befähigte Personen“ beschrieben.
Dort werden nicht nur die Anforderungen an solche befähigten Personen festgelegt, sondern auch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang zur Vermittlung der entsprechenden Kenntnisse für die Durchführung von Prüfungen an Schlauchleitungen gefordert.
Themenschwerpunkte sind die Druckgeräterichtlinie, die neue Betriebssicherheitsverordnung, der Inhalt des technischen Regelwerkes und die Prüftätigkeit der befähigten Person.
Der Lehrgang am 04.-06.11.2014 im Haus der Technik vermittelt die notwendigen Kenntnisse für die Berufspraxis.

Weitere Informationen finden Interessierte unter:

http://www.hdt-essen.de/W-H020-11-055-4
www.hdt-essen.de/arbeitssicherheit-befaehigte_personen