Schildbürgerstreich Wettbürosteuer / Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt Steuer für verfassungswidrig

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt eine
Reihe aktueller Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in denen
die sogenannte „Wettbürosteuer“ für verfassungswidrig erklärt wird.

Die Wettbürosteuer, so das Gericht, sei keine örtliche
Aufwandsteuer. Als indirekte Steuer müsse die Wettbürosteuer dem
Steuerschuldner, dem Betreiber des Wettbüros, die Überwälzung auf den
eigentlichen Steuerschuldner, den Besucher des Wettbüros,
ermöglichen. Dies sei aber ausgeschlossen, wenn der Besucher des
Wettbüros für den Steuergegenstand, das Mitverfolgen der
Wettereignisse, gar keine finanziellen Aufwendungen habe. Eine
Vergnügungsteuer ohne finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt,
sei daher nicht verfassungsgemäß.

DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentierte die Urteile: „Die
schlechte Haushaltslage der Kommunen verleitet so manchen
Lokalpolitiker zu fiskalischen Schildbürgerstreichen wie der
Wettbürosteuer. Kaum eingeführt, erweist sich die Abgabe als
unausgegoren, kostspielig und rechtswidrig.“

Einige Kommunen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen
hatten im letzten Jahr die Einführung von kommunalen Wettbürosteuern
beschlossen oder erwägen dies zu tun. Steuerrechtsexperten hatten
bereits im Vorfeld gewarnt, dass die Wettbürosteuer nicht
rechtskonform sei. Professor Dieter Birk, ehemaliger Direktor des
Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster, riet Kommunen aufgrund von gravierenden
verfassungsrechtlichen Risiken von der Erhebung einer Wettbürosteuer
ab.

Mathias Dahms ergänzte: „Wenn es um zusätzliche Steuereinnahmen
geht, sollte der Gesetzgeber endlich das bundesweite Lizenzsystem für
Sportwetten umsetzen. Die 2014 bundesweit gezahlten 226 Millionen
Euro Sportwettsteuer könnten so noch deutlich erhöht werden.“

Die Urteile des VG Karlsruhe sind noch nicht rechtskräftig. Die
Berufung ist zugelassen.

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