Die Gründe für scheinselbstständige Tätigkeit sind einleuchtend. Macht sich beispielsweise ein sozialversicherungspflichtig angestellter Mitarbeiter selbstständig, so spart sein bisheriger Arbeitgeber und künftiger Auftraggeber seinen Anteil an den Sozialabgaben – immerhin über 20 Prozent des früheren Gehaltes. Vorteile hat auch der Ex-Arbeitnehmer: Als Selbstständiger steht er sich meist steuerlich günstiger, weil er nun unter anderem Betriebskosten geltend machen kann. Über diesen finanziellen Vorteilen sollte jedoch nicht vergessen werden, dass etliche Beschäftigte ohne ihre Scheinselbstständigkeit vielleicht gar keinen Job hätten.
Wird bei der Prüfung festgestellt, dass in Wirklichkeit keine unternehmerische sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, kann das für das betroffene Unternehmen richtig teuer werden. Die Nachforderungsansprüche der Sozialversicherungsträger auf nicht abgeführte Beiträge verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind – weshalb die Prüfungen alle vier Jahre stattfinden. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren.
Weil der Arbeitgeber aber nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen muss, sondern auch für die Lohnsteuer haftet, kommen unter Umständen auch noch Zahlungen ans Finanzamt auf ihn zu. Auf den Arbeitnehmer kann er bei diesen Forderungen kaum zählen. Der Rückgriffsanspruch auf den Arbeitnehmer ist auf drei Monate begrenzt und greift auch nur, wenn der Arbeitnehmer noch in dem Unternehmen beschäftigt ist. „Insgesamt können so schnell für ein Unternehmen existenzbedrohliche Summen zusammenkommen“, weiß Ecovis-Experte Elsenberger.
Wichtige Kernpunkte bei der Prüfung, ob ein Subunternehmer sozialversicherungspflichtig ist, sind der Nachweis der unternehmerischen Tätigkeit sowie der Grad der Weisungsgebundenheit im auftraggebenden Unternehmen und die Anzahl der Auftraggeber. Darüber hinaus spielen aber auch Fragen, ob der Auftragnehmer eine Vergütung im Krankheitsfall erhält oder etwa einen Urlaubsanspruch gegenüber seinem Auftraggeber hat, eine Rolle.