Schadensersatzanspruch bei bekanntermaßen zahlungsunwilligem Schuldner

Grundsatz
Für den Bereich der unerlaubten Handlungen ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, dass dem Geschädigten grundsätzlich auch die bei der Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche entstehenden Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind. Gleiches gilt auch im Bereich des Vertragsrechts, wie zum Beispiel in Fällen der Vertragsverletzung oder des Verzugs, in denen dem Schadensersatzgläubiger entstehende vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten als adäquater und dem vertragsverletzenden Schadensersatzschuldner zurechenbarer Folgeschaden zu ersetzen sind. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten fallen bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung in den Schutzbereich der verletzten Norm.
Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch auf die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei Vertragsverletzung oder Verzug ist, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.

Problem: Der bekanntermaßen zahlungsunwillige Schuldner
Zwei neuere Entscheidungen von Obergerichten sind für den Fall, dass dem Schadensersatzgläubiger bekannt ist, dass der Schadensersatzschuldner auch auf vorgerichtliche anwaltliche Zahlungsaufforderungen keine Zahlungen leisten wird, zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen gekommen, obwohl es in beiden Fällen um vergleichbar komplexe Sachverhalte der fehlerhaften Anlageberatung ging:

Das OLG Frankfurt (Urteil vom 26.01.2011 – 19 U 111/10) hat den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit der Begründung zuerkannt, „zur nicht einfachen Darlegung der Schadensersatzforderung und zur Verzugsbegründung sei die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig gewesen“. Deshalb umfasse der wegen Vertragsverletzung zu ersetzende Schaden auch die durch die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit entstandenen Kosten.

Das OLG München (Urteil vom 13.02.2012 – 19 U 3668/11) hat den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten mit der Begründung abgelehnt, die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwalts sei aus Sicht des Schadensersatzgläubigers dann nicht erforderlich und zweckmäßig, wenn der Schadensersatzschuldner erkennbar zahlungsunwillig ist und auch auf anwaltliche Zahlungsaufforderungen nicht reagieren wird. Der allgemeine Grundsatz der Schadensminderungspflicht (§254 BGB) sei auch auf den Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten anwendbar, d. h. die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen.

Fazit
Bei bekanntermaßen zahlungsunwilligen Schuldnern ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Kosten der vorgerichtlichen Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts mit Aussicht auf Erfolg als Schadensersatz geltend gemacht werden können oder ob zur Vermeidung nicht erstattungsfähiger Kosten eine sofortige Klageerhebung geboten ist.

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