
Hierbei wurde der erbrechtliche Erwerb von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Anteilen an Kapitalgesellschaften weitgehend von der Besteuerung durch entsprechende Verschonungsregelungen freigestellt.
In einem streitigen Erbfall des Jahres 2009 hat der Bundesfinanzhof jetzt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen geäußert und das Klageverfahren ausgesetzt. Mit Beschluss vom 27. September 2012, veröffentlicht am 10. Oktober 2012, II R 9/11 hat der Bundesfinanzhof dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob die Regelung in § 19 Abs. 1 ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verfassungswidrig ist.
Der Bundesfinanzhof teilt zwar nicht die Ansicht des Klägers, dass bereits die auf Steuerentstehungszeitpunkt im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) verfassungswidrig sei. Laut Pressemitteilung des Bundesfinanzhof vom 10. Oktober 2012 ist der Bundesfinanzhof “ jedoch der Auffassung, dass § 19 Abs. 1 ErbStG in Verbindung mit §§ 13a und 13b ErbStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen. Die weitgehende oder vollständige steuerliche Verschonung des Erwerbs von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften oder Anteilen daran stelle eine nicht durch ausreichende Gemeinwohlgründe gerechtfertigte und damit verfassungswidrige Ãœberprivilegierung dar. Es könne nicht unterstellt werden, dass die Erbschaftsteuer typischerweise die Betriebsfortführung gefährde. Es gehe weit über das verfassungsrechtlich Gebotene und Zulässige hinaus, Betriebsvermögen ohne Rücksicht auf den Wert des Erwerbs und die Leistungsfähigkeit des Erwerbers freizustellen, und zwar auch dann, wenn die für eine Erbschaftsteuerzahlung erforderlichen liquiden Mittel vorhanden seien oder – gegebenenfalls im Rahmen einer Stundung der Steuer – ohne Weiteres beschafft werden könnten“.
Fazit:
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgericht über die Vorlagefrage bleibt abzuwarten. Welche Auswirkungen es haben könnte, wenn das Bundesverfassungsgericht sich der Auffassung des Bundesfinanzhof anschließt, ist schwer vorstellbar. Das Bundesverfassungsgericht wird wohl kaum das gesamte Erbschaftsteuergesetz rückwirkend für verfassungswidrig erklären, so dass es nahe liegt, dass der Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht aufgefordert wird, die gesetzliche Regelung für die Zukunft nachzubessern. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben bereits vor dem Hintergrund der vom Bundesfinanzhof gesehenen Verfassungswidrigkeit reagiert und beschlossen, sämtliche Steuerfestsetzungen zukünftig vorläufig durchzuführen und damit eine Flut von Einspruchsverfahren zu vermeiden. In einer Pressemitteilung vom 15. November 2012 führt das Bundesministerium der Finanzen hierzu aus: „Sämtliche Festsetzungen nach dem 31.12.2008 entstandener Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. Es ist daher nicht mehr erforderlich, Einspruch einzulegen, um den Steuerfall bis zu einer Entscheidung des BVerfG „offen“ zu halten“.
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