
Gemäß dem Bundesratsbeschluss vom 14. Dezember 2012 tritt zum 1. Januar 2013 die 5. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in Kraft. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer einen Nettoausgleich der gestiegenen Lebenshaltungskosten im Rahmen seiner täglichen Mittagsverpflegung. Essensgutscheine und Menü-Schecks gelten für den Gesetzgeber als Barzuschüsse zum Arbeitsentgelt. Ab dem 1. Januar ist es somit den Unternehmen in Deutschland gestattet, ihre Mitarbeiter mit bis zu 6,03 Euro pro Arbeitstag bei der Essensverpflegung zu unterstützen. Dieser Betrag setzt sich aus dem Sachbezugswert (Mitarbeiteranteil gemäß SvEV) von 2,93 Euro und dem maximalen Arbeitgeberzuschuss von 3,10 Euro (§ 8 Abs.2 EStG) zusammen.
Auf das Arbeitsjahr und je nach dem unternehmenseigenen Finanzierungsmodell gerechnet, bedeutet dies für den Arbeitnehmer einen steuerbefreiten jährlichen Mehrbetrag von bis zu 1.326,60 Euro für eine flexible Mittagsverpflegung nach seinem Geschmack.
Klarer Vorteil für beide Seiten: Reale Kaufkraftsteigerung für den Arbeitnehmer ohne Abzug von Lohnnebenkosten; arbeitgeberseitig trägt der pauschalversteuerte Mehrwert zur Wertschätzung und aktiven Unterstützung der Arbeitskraft bei.
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