Rechtsgrundsatz – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden:
Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung aus Arbeitgeberdarlehen bleibt regelmäßig bei Vereinbarung einer Ausgleichsklausel bestehen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2011, Az.. 10 AZR 873/08).
Sachverhalt -Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
Arbeitgeber A beschäftigt Arbeitnehmer B. A gewährt B ein Arbeitgeberdarlehen. A und B beenden einvernehmlich das Arbeitsverhältnis. Nach der Ausgleichsklausel werden alle an dem bestehenden Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abzuleitenden wechselseitigen Ansprüche abgegolten. B verlangt Rückzahlung des Arbeitgeberdarlehens. A klagt auf Feststellung, dass er keine weiteren Raten mehr zahlen muss. Die Klage hat keinen Erfolg.
Rechtsgründe – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
Der Rückzahlungsanspruch besteht nach § 488 I BGB. Der Anspruch ist nicht von der Ausgleichsklausel erfasst worden. Der Rückzahlungsanspruch besteht aus dem Darlehensvertrag und nicht aus dem Arbeitsvertrag. Dies sind zwei unterschiedliche zivilrechtliche Verträge.
Mein Rechtstipp – Rechtsanwalt Arbeitsrecht Dresden
„Bei der Formulierung von arbeitsrechtlichen Abgeltungsklauseln bedarf es stets einer genauen Ermittlung, welche Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten bestanden haben.“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.