Rücktritt vom Erbvertrag

Rücktritt vom Erbvertrag

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com berichtet:

Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen.

Bei der Verpflichtung zu Pflegeleistungen muss diese aber, wenn keine klaren vertraglichen Abre-den bestehen, inhaltlich, zeitlich und räumlich durch den Erblasser konkretisiert werden, damit der zukünftige Erbe überhaupt weiß, was er zu tun hat. Daher muss sich der Erblasser gegenüber dem Bedachten im Einzelnen dahin äußern, welche konkreten Pflegeleistungen dieser durchzuführen hat.

Kann der zukünftige Erbe die Pflegeleistungen jedoch wegen des Umzugs des Erblassers in ein Alten- und Pflegeheim nicht mehr erbringen, so ist er grundsätzlich auch nicht zur Übernahme von Geldzahlungen verpflichtet.

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