Risiko Wechselkursfalle II: Auch HGA–Fonds geraten unter Druck

Vier namhafte HGA-Fonds betroffen

Betroffen von den Wechselkursschwankungen und der damit einhergehenden Verteuerung der die Finanzsituation des jeweiligen Fonds weiter belastenden Kredite sind die Anleger nachfolgend aufgeführter geschlossener Immobilienfonds:

HGA Objekt München AG & Co. KG (HGA/München Fonds)
HGA Objekt Hamburg-Hafencity AG & Co. KG (HGA/Hamburg Hafencity Fonds)
HGA Stuttgart AG & Co. KG (HGA/Stuttgart Air Cargo Fonds)
HGA New Office Campus Kronberg AG & Co. KG (HGA/Campus Kronberg Fonds)

Die zwischen 2001 und 2004 aufgelegten geschlossenen Fonds – obwohl allesamt in renditestarken Bürostandorten angesiedelt – haben neben Instand- und Reparaturkosten mit Leerständen und einer nahtlosen Anschlussvermietung zu kämpfen. Trotz der prädestinierten Lage blieben alle vier Fondsobjekte weit unter den prognostizierten Gewinnerwartungen zurück.

Ca. 3000 Fondsanlegern drohen Kapitaleinbussen

Folge für die ca. 3000 sich an den o.g. Fondsobjekten beteiligten Anleger: Ihnen drohen empfindliche Kapitaleinbussen, die neben den zurückgebliebenen Gewinnerwartungen auch auf der infolge Wechselkursschwankungen hervorgerufene Verteuerung der Fondsverbindlichkeiten beruhen.

Möglichkeiten für betroffene HGA-Anleger

Sollten HGA-Anleger von Ihrem Anlageberater oder von Ihrer Bank nicht umfassend über die Risiken der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt worden sein, so bestehen möglicherweise Schadensersatzansprüche. Des Weiteren kommt für die HGA-Anleger in Betracht, gegen die Initiatoren der Fonds und gegen den Vertrieb Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Schadensersatzansprüche können sich zum einen aus Prospekthaftung, zum anderen aufgrund Falschberatung ergeben.
In zahlreichen Gerichtsurteilen wurde zudem festgestellt, dass die beratende Bank beim Verkauf von geschlossenen Fonds die Rückvergütungsgebühren offenlegen muss. Deshalb kann im Fall der Zahlung von versteckt geflossenen Innenprovisionen (Kick-back) und mangelnder Information hierüber der Anleger verlangen, so gestellt zu werden, als hätte er die Beteiligung nicht geschlossen.

Betroffene HGA-Anleger haben die Möglichkeit, deren in Betracht kommenden Ansprüche umfassend überprüfen lassen. Die rechtliche Einschätzung und Empfehlung kann dabei anhand des jeweiligen Falles unterschiedlich ausfallen

Weitere Informationen unter:
http://www.hh-h.de