Reisekostenabrechnung – MWS-Buchhaltungsservice informiert

Reisekostenabrechnung –  MWS-Buchhaltungsservice informiert

Neben der Personalbrechnung nimmt die Abrechnung der Reisekosten viel Zeit in einem Unternehmen in Anspruch. Mit einem externen Buchhaltungsservice ergeben sich viele Vorteile für ein Unternehmen. Zusätzliche Personalkosten oder Eigenarbeit werden vermieden. Kosten für eine eigene Buchhaltungssoftware und regelmäßige Aktualisierungen entfallen und es steht mehr Zeit zur Verfügung, um sich um das Kerngeschäft zu kümmern. Was ein externer Buchhaltungsdienstleister im Bereich Reisekostenabrechnung leistet, erklärt Monika Walther, Geschäftsführerin, MWS-Buchhaltungsservice, Tutzing.

„Reisekostenabrechnungen erfordern Erfahrungen und Kompetenz, Sach- und Fachkenntnisse. Reisekosten bedeuten im Steuerrecht die Aufwendungen, die sich aus der beruflichen oder betrieblichen Beschäftigung ergeben. Sie beinhalten nicht nur die reinen Fahrtkosten, sondern auch einiges mehr. Eine korrekte Reisekostenabrechnung muss sichergestellt sein, um rechtmäßig zu sein. Jedes Land verfügt über andere Reisekostengesetze und Gesetzgebungen im Steuerrecht, daher ist viel Erfahrung notwendig, um die Reisekosten ordnungsgemäß abzurechnen“, so Monika Walther weiter.

Ein externer Buchhaltungsdienstleister übernimmt im Bereich Reisekostenabrechnung u.a.:
– Bearbeitung und Kontrolle der Reisekosten auf Richtigkeit und Vollständigkeit unter Beachtung individueller Firmenrichtlinien
– Erfassung steuerlich anzuerkennender Reisekosten, wie Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung, Ãœbernachtungskosten und sonstigen Nebenkosten
– Berücksichtigung steuerrechtlicher Aspekte
– Anwendung der aktuellen Pauschalen (bei Auslandsreisen Beachtung der Umrechnungskurse)
– Korrekte Abrechnung der Daten für die Wirtschafts- und Steuerprüfung
– Beachtung bundes- und länderspezifischer Besonderheiten im Reisekostenrecht
– Erstattung der Reisekosten über die Personalabrechnung oder Finanzbuchhaltung
– Ãœberweisung an das Konto des Begünstigten
– Verrechnung von bereits geleisteten Vorschüssen

In Zusammenarbeit mit einem Steuerberater-Pool und assoziierten Partnern des Partnernetzwerks unterstützt der
MWS-Buchhaltungsservice Kunden und Mandanten bei allen Aufgaben des Rechnungswesens, Jahresabschluss, Bilanz, Einkommenssteuererklärung, Lohnsteuererklärung, Gewerbesteuererklärung, Umsatzsteuererklärung im Bereich von klassischem, temporärem, online und mobilem Buchhaltungsservice im Rahmen des § 6 Abs.4 StBerG.

Weitere Informationen unter http://www.mws-buchhaltungsservice.de

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