Regelung zum Qualifikationsnachweis für Hundetrainer für Mai erwartet

Köln, 26.3.2014. Ab dem 1.8.2014 müssen Hundetrainer einen anerkannten Nachweis ihrer Qualifikation besitzen. So schreibt es das neue Tierschutzgesetz vor, das am 13.7.2013 in Kraft getreten ist. Noch jedoch fehlt die Durchführungsverordnung und damit Klarheit darüber, welche Nachweise und Prüfungen die Hundetrainer erbringen müssen, um die Erlaubnis zur Ausübung ihres Berufs zu erhalten. Die Fachakademie für Hundetrainer (FFH) (http://www.hundetrainer-fachakademie.de) empfiehlt den Betroffenen daher abzuwarten, bis voraussichtlich im Mai die Vorgaben bekannt gegeben werden.

Von der Pflicht zum Nachweis der Qualifikation nach §11, Abs. 1, Nummer 8 f sind ca. 2.000 praktizierende Hundetrainer ebenso betroffen wie diejenigen, die sich derzeit auf eine Tätigkeit als Hundetrainer vorbereiten. Da die Durchführungsverordnung fehlt, ist noch unklar, welche Ausbildungen und Prüfungen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen werden. Ebenfalls offen ist, welche Ausbildungsstätten von den zuständigen Behörden anerkannt werden. „Betroffene sollten bis Mai warten“, empfiehlt Susanne Pilz, die gemeinsam mit Peter Herrmann die FFH (http://www.hundetrainer-fachakademie.de) leitet. „Wir sind mit den Behörden im Gespräch und informieren, sobald die Durchführungsverordnung feststeht.“ Dann können die Hundetrainer in spe gezielt die Lehrgänge und Prüfungen absolvieren, die sie für die Erlaubnis brauchen.

Die FFH (http://www.hundetrainer-fachakademie.de) begrüßt die Novellierung des Tierschutzgesetzes, da es den Tierschutz verbessert. Bisher waren die einzigen Voraussetzungen für die Eröffnung einer Hundeschule ein amtliches Führungszeugnis und ein Gewerbeschein, jedoch kein Fachwissen. „Die gesetzliche Bestimmungen kommen unserem Anspruch entgegen, erstklassige Hundetrainer auszubilden, die professionell und erfolgreich mit Menschen und Hunden arbeiten“, sagt Pilz.

Der Qualifikationsnachweis, wie er durch das novellierte Tierschutzgesetz auch von Hundetrainern verlangt wird, darf nicht mit dem Sachkundelehrgang verwechselt werden, den beispielsweise Züchter, Inhaber von Tierpensionen oder Tierschutzeinrichtungen absolvieren müssen. Diese Erlaubnis muss mit dem entsprechenden Nachweis gesondert beim Veterinäramt eingeholt werden.

Weitere Informationen unter:
http://www.steinbach-pr.de