Rechtswanwalt Frankfurt – Rechtsanwalt Bad Homburg – Mietrecht – Kanzlei Sachse

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Ein häufiges Problem im Mietrecht ist die Frage, welche Ansprüche der Mieter im Falle zu geringer Vorauszahlungsvereinbarungen hat. So ist es in den vergangenen Jahren immer wieder vorgekommen, dass Vermieter gerade bei Erstvermietungen die Vorauszahlungsbeträge auf die Betriebskosten zu gering ermittelt hatten und sich nach der ersten Abrechnungsperiode Nachforderungen von mehreren Tausend EURO ergaben und die Vorauszahlungen für die Folgejahre wesentlich erhöht werden mussten.

Viele Mieter fühlten sich durch die anfänglichen zu geringen Vorauszahlungsbeträge vom Vermieter getäuscht und verweigerten die Nachzahlung. Einzelne Amtsgerichte gaben den Mietern in dieser Ansicht recht. Der Bundesgerichtshof hatte in diesem Jahr zu der Frage zu entscheiden und festgestellt, dass den Vermieter auch für den Fall von wesentlich zu geringen Vorauszahlungen kein Verschulden trifft. Der Mieter ist also auch im Falle erheblicher Nachforderungen verpflichtet, diese zu zahlen und zukünftig höhere Vorauszahlungsbeträge zu leisten. Begründet hat der Bundesgerichtshof dies damit, dass es eben keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Vorauszahlungen gibt und es damit Vermieter und Mieter frei steht, in welcher Höhe er die Vorauszahlungen festlegen will.

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