Rechtstipps: Rad und Recht

Soweit Radwege vorhanden und als solche ausgeschildert sind, besteht für Radfahrer eine Benutzungsverpflichtung. Grundsätzlich muss der rechte Radweg benutzt werden. Lediglich dann, wenn der linke Radweg durch Verkehrszeichen für die Gegen¬rich¬tung freigegeben ist, darf er auch benutzt werden. Geh¬wege sind hingegen den Fußgängern vorbehalten und dürfen von Radfahrern nicht befahren werden.

Ausnahmen: Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr dür¬fen nicht nur, sondern müssen den Gehweg benutzen, wenn Radwege nicht vorhanden sind. Dies gilt für beide Fahrtrichtungen. Sinn der Regelung ist der, dass kleine Kinder besonders gefährdet sind und von der Straße fern¬gehalten werden sollen. Über 8 jährige Kinder dürfen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres Gehwege benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind.

Ein häufiges Ärgernis: Erwachsene Radfahrer, die Geh-wege befahren, dort Fußgänger belästigen und eine Ge¬fahr an Grundstücksausfahrten verursachen. Einen sol¬chen Fall hatte das OLG Hamm (27 U 153 / 93) zu beur¬teilen. Es hat entschieden: Ein erwachsener Radfahrer, der verbotswidrig auf dem Bürgersteig fährt und die Schritt¬geschwindigkeit von Fußgängern erheblich über¬schreitet, haftet demjenigen Kraftfahrer gegenüber allein, der sich aus seiner Torausfahrt langsam auf den Bürgersteig bis zur Sichtlinie vortastet. Denn zum einen hat er unzulässigerweise den Bürgersteig benutzt, zum anderen hat er seine Geschwindigkeit nicht den be¬sonderen Straßenverhält-nissen angepasst.

Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechtes richten sich nicht nur an Kraftfahrer, sondern auch an Radfahrer. Vorsicht ist besonders beim Fahrradfahren nach Alkoholgenuss geboten, denn die Rechtsprechung sagt, dass ein Radfahrer bei einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille absolut fahr¬untüchtig ist. Bei einem ent¬sprechenden Al¬koholgehalt und Beteiligung am Stra§enverkehr droht eine Ver¬urteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB). Eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad kann so¬gar zum Verlust der Fahrerlaub¬nis als Kraftfahrer führen. Nach einer Entscheidung des Bundesverwaltungs¬gerichts (11 B 82/94) kann sich ein Kraftfahrer auch dadurch als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweisen, dass er in stark alkoholi¬siertem Zustand – im vorlie¬genden Fall 2,67 Promille – mit dem Fahrrad am Straßenverkehr teilnimmt.

Auch einem Radfahrer droht eine Verurteilung wegen Un¬fallflucht, wenn er an einem Unfall beteiligt war und einfach weiterfährt. Das bedeutet im Klartext: Ein Rad-fahrer muss an der Unfallstelle bleiben, bis die Unfallbe¬teiligung geklärt ist. Er muss auf Verlangen Namen und Anschrift angeben und sich ggf. ausweisen. Falls ein Ge¬schädigter im Moment nicht fest¬stellbar ist, müssen diese Angaben gegenüber der Polizei unverzüglich ge¬macht werden.

Die Teilnahme des Radfahrers am Straßenverkehr bedeu¬tet zwangsläufig auch ein Haftungsrisiko. Die Recht¬sprechung dazu ist umfangreich. Abgesehen von „normalen“ Verkehrsverstößen besteht eine Haftung re¬gelmäßig dann, wenn ein Radfahrer unzulässigerweise einen Gehweg befährt und mit einem eine Ausfahrt ver¬lassenden Kraftfahrzeug kollidiert. Auch die Benutzung
eines Radweges in falscher Richtung kann eine Haftung oder jedenfalls Mithaftung begründen. Da kleine Ur¬sa-chen oft große Wirkungen haben können, ist die Frage des Haftpflichtversicherungsschutzes wichtig. Eine Pri-vathaftpflicht ist regelmäßig geeignet, für die Familie dieses Risiko abzusichern.

Die Straßenverkehrszulassungsordnung richtet sich nach ihren Bestimmungen nicht nur an Kraftfahrer, sondern auch an Radfahrer. Von Bedeutung insbesondere: § 67 StVZO. Diese Vorschrift ist maßgeblich für die Beleuch¬tungseinrichtungen an einem Fahrrad. Wichtig: Fahrrä¬der müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtmaschine (Dynamo) ausge¬rüstet sein. Eine Batterie-Dauerbeleuchtung darf nur zu¬sätzlich verwandt werden. Eine Fahrradbeleuchtung ist vor allem dazu da, den Rad¬fahrer selbst sichtbar zu machen. Sie kann ihre Funktion nur dann erfüllen, wenn sie eingeschaltet ist. Ein Verstoß gegen Beleuchtungsvorschriften bewirkt erfahrungsge¬mäß leicht Unfälle, so dass in solchen Fällen eine Haf¬tung des Radfahrers droht.

Ein Fall dazu:
Ein PKW wollte in der Abenddämmerung nach rechts in eine Vorfahrtsstraße abbiegen, er kollidierte dabei mit einem dunkel gekleideten Radfahrer, der auf einem unbe¬leuchteten Fahrrad auf der falschen Seite fuhr. Obgleich vorfahrtberechtigt, musste der Radfahrer 40 % des Scha¬dens tragen (OLG Hamburg 14 U 168/74).

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