Das Landgericht Bautzen verurteilte ein Unternehmen
aus Sachsen, gem. §§ 143, 131 InsO an einen Insolvenzverwalter rund
34.000 Euro zurückzuzahlen (Urteil v. 08.10.2010 – 2 O 614/09). Der
Fensterhersteller hatte die Zahlung 2006 als Vorkasse für eine
Bestellung erhalten. Die beim Oberlandesgericht Dresden eingelegte
Berufung wurde – auf Anraten der Richter – zurückgenommen. „Inklusive
Zinsen belief sich der Rückzahlungsbetrag auf rund 50.000 Euro“,
berichtet Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso GmbH.
Der Fabrikant für Fenster hatte sich aufgrund eines Berichtes im
Holz-Zentralblatt „Insolvenzanfechtung – Verlust der
Rechtssicherheit“ an die Bremer Inkasso GmbH gewandt und diese über
die –abenteuerliche– Entscheidung informiert. Für andere Unternehmen
wäre diese hohe Rückzahlung das Ende gewesen. Auf die Frage, wie man
sich denn in Zukunft vor solchen Rückzahlungsforderungen schützen
könne, sei von den beteiligten Parteien nur zu hören gewesen, dass
man mit diesem Risiko leben müsse, solange sich an der Gesetzeslage
nichts ändere und der BGH nicht anders urteile, informiert der
Unternehmer aus Sachsen.
Folgendes war – vereinfacht – geschehen: Ein Generalunternehmer
hatte den jetzigen Insolvenzschuldner, der eine Bau- und
Möbeltischlerei betrieb, u.a. mit der Lieferung und dem Einbau von
Fenstern beauftragt. Diese bestellte der Schuldner bei dem
Fensterhersteller, der auf Vorkasse bestand. Der Schuldner stellte
dem Generalunternehmer eine Abschlagsrechnung über den Einkaufspreis
für die Fenster und bat um Direktzahlung an den Fensterhersteller die
mittels eines Schecks im September 2006 erfolgte. Unmittelbar nach
Erhalt des Schecks wurden die Fenster ausgeliefert. Knapp zwei Monate
später stellte der Schuldner Insolvenzantrag.
Das Landgericht begründet seine Entscheidung damit, dass der
Fensterhersteller die Zahlung nicht in dieser Art vereinbart habe.
Abgesprochen war, dass der Bau- und Möbeltischler die Zahlung leiste
und nicht ein Dritter (eine entsprechende dreiseitige Vereinbarung
konnte der Fensterhersteller nicht beweisen). Weil der Bau- und
Möbeltischler zudem zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig gewesen
war – diese Kenntnis hatte der Fensterhersteller nicht – handele es
sich um eine inkongruente Deckung, die gem. § 131 InsO anfechtbar
sei. Hätte er übrigens auf Bezahlung durch seinen Kunden selbst
beharrt, wäre der bittere Kelch wohl an ihm vorübergegangen, da
„einfache“ Vorkassezahlungen nach § 142 InsO im Normalfall nicht der
Anfechtung unterliegen. Diese Differenzierung kann mit guten Gründen
bezweifelt werden, wurde jedoch von den Richtern des
Oberlandesgerichts geteilt, so dass es für den Fensterhersteller am
Ende billiger war, die Berufung zurückzunehmen und sich in sein
Schicksal zu fügen.
„Diese Tendenz in der Rechtsprechung zum Insolvenzanfechtungsrecht
muss dringend gestoppt werden“, so Bernd Drumann. „Der Gesetzgeber
ist gefordert, eine verlässliche Regelung zu schaffen, welche die
Rechtssicherheit in diesem Bereich schnellstmöglich wiederherstellt.
Die Anfechtungen der Insolvenzverwalter nach §§ 130, 131 und 133
InsO, haben bei uns im Jahre 2010 im Vergleich zum Vorjahr um etwa 82
Prozent zugenommen. Ein Ende dieser Tendenz ist nicht zu erkennen“,
so Drumann.
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