Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) beschäftigt zunehmend die Arbeitsgerichte. Dieses verbietet grundsätzlich Diskriminierungen wegen des Alters, der Ethnie, des Geschlecht oder einer Behinderung.
Im vorliegenden Fall ging es um einen mit HIV infizierten Arbeitnehmer, der nach dem Arbeitsvertrag von seinem Arbeitgeber im Pharmabereich als chemisch-technischer Assistent beschäftigt wurde und der mit der Herstellung von Medikamenten in einem sogenannten „Reinbereich“ beauftragt war.
Der Arbeitgeber erfuhr von der HIV-Infektion und sprach die Kündigung des arbeitsverhältnisses während der Probezeit aus.
Der Arbeitnehmer erhob daher Kündigungsschutzklage und unterlag nun in zweiter Instanz (nicht rechtskräftig) vor dem Landesarbeitsgericht.
Das LAG Berlin-Brandenburg erklärte die Kündigung nämlich für wirksam und lehnte auch ausdrücklich eine Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ab.
Es sei nach der Entscheidung nicht zu beanstanden, dass der Arbeitgeber einen HIV-freien «Reinbereich» bei der Medikamentenherstellung betreibe.
Es sei dann auch weder willkürlich gewesen, zu kündigen, noch verstoße die Kündigung in diesem Falle gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
Wenn für die Medikamentenherstellung überhaupt keine erkrankten Arbeitnehmer eingesetzt würden, sei dies vielmehr nachvollziehbar und die Kündigung sei daher wegen der HIV Infizierung gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall war dann die Probezeit auch noch nicht abgelaufen und das Kündigungsschutzgesetz fand daher (noch) keine Anwendung auf den Arbeitsvertrag. Die Kündigung wurde daher erst gar nicht auf ihre soziale Rechtfertigung geprüft.
Das Landesarbeitsgericht führte aus, dass vorliegend selbst dann, wenn man die HIV-Infektion als Behinderung anerkennen würde und eine Ungleichbehandlung vorliegen würde, diese jedenfalls zum Zwecke der Zielerreichung gerechtfertigt wäre, da in diesem besonderen Fall JEDE Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer zu verhindern sei.
LAG Berlin Brandenburg: Urteil vom 13.01.2012, Az.: 6 Sa 2159/11
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