Rechtsanwalt Dresden – RA Horrion: Schuldner einer Zahlungspflicht haftet bei Verzug auf Schadensersatz bei Insolvenz!

Wenn der Schuldner eine Zahlungspflicht trotz Fälligkeit und Verzuges nicht zahlt und sein
Vertragspartner deswegen in Insolvenz gerät, kann der Insolvenzverwalter als Schadensersatz auch den verloren gegangenen Firmenwert geltend machen.

Rechtsgrundsatz: OLG Jena, Urteil vom 30.04.2009, Az 1U 657/06 – noch nicht rechtskäftig.
Wenn der Schuldner eine Zahlungspflicht trotz Fälligkeit und Verzuges nicht zahlt und sein
Vertragspartner deswegen in Insolvenz gerät, kann der Insolvenzverwalter als Schadensersatz auch den verloren gegangenen Firmenwert geltend machen.

Sachverhalt: Die Firma M & S GmbH hatte Leistungen erbracht und eine Schlußrechnungsforderung von ca. 64.000 Euro. Die Forderung war fällig und es trat Verzug ein. Der Schuldner zahlte nicht. Firma M & S GmbH geriet in Insolvenz. Der Insolvenzverwalter klagte neben der Rechung auf Schadensersatz in Höhe von Euro 15.000,00 für den verloren gegangenen Firmenwert ein. Die Klage wurde abgewiesen und das OLG Jena hatte über die Berufung zu entscheiden. Die Berufung wurde zurück gewiesen, allerdings nur deswegen, weil dem klagenden Insolvenzverwalter der Nachweis der Kausalität zwischen Nichtzahlung und Insolvenz nicht gelungen war.

Rechtsgründe: Gemäß §§ 280, 286 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz verlangen, wenn der Schuldner Pflichten aus dem Schuldverhältnis in vertretbarer Weise verletzt. Hierzu gehört auch das ungerechtfertigte Hinauszögern einer unstreitigen Zahlungspflicht. Ein Schadensposten ist auch der verloren gegangene Firmenwert. Voraussetzung für die Haftung ist aber der Nachweis, dass die Nichtzahlung die Insolvenz ausgelöst hat.

Mein Rechtstipp: Das Taktieren des Schuldners mit dem Hinauszögern der Zahlung kann ein hohes Haftungsrisiko nach sich ziehen. Man sollte nicht auf die Insolvenz des Vertragspartners spekulieren. Der Schadensposten des verloren gegangenen Firmenwertes(Goodwill) kann erheblich sein. Im Durchschnitt wird man von einer Quote von 10 – 30 % des Jahresumsatzes ausgehen müssen. Ein mittelständischer Handwerksbetrieb mit ca. 20 Arbeitnehmern wird einen geschätzten Jahresumsatz von 1,5 – 2.0 Mio, Euro erwirtschaften. Ein Schadensersatz von Euro 200.000 – 400.000 ist realistisch.