Rechtsanwalt Dippoldiswalde – RA Horrion: Neulackierung eines Gebrauchtwagens ist kein Mangel!

Rechtsgrundsatz BGH Urteil vom 20.Mai 2009, Az. VIII ZR 191/07:Wenn ein Gebrauchtfahrzeug vor dem Verkauf mit einer Neulackierung versehen wurde, um es technisch und optisch in einen tadellosen Zustand zu versetzen, kann der Käufer nicht rügen, der Kaufsache fehle die für den Gebrauch übliche Beschaffenheit,
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.

Sachverhalt: Der klagende Käufer hatte einen mehrere Jahre alten PKW Mercedes CLK Cabriolet für 32.900 Euro gekauft. Das Fahrzeug wurde vor Übergabe auf dem Gelände des beklagten Händlers zerkratzt und mit einer Neulackierung versehen. Der Käufer trat vom Kaufvertrag zurück und verlangte Rückzahlung der Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro.
Das Landgericht München wies die Klage ab, das Oberlandesgericht München gab der Klage statt. Der BGH gab der Revision des beklagten Händlers statt.

Rechtsgründe: Ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag gemäß §§326 Abs. 5, 323 BGB bestehe nicht. Die Lackkratzer seien Mängel, die durch eine Neulackierung beseitigt werden konnten. Es bliebe die Eignung des Fahrzeuges zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB. Auch sei das Fahrzeug für die übliche Beschaffenheit geeignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB.
Ein durchschnittlicher Käufer könne bei einem mehrere Jahre alten PKW nicht von einem Originallack ausgehen. Die Gleichsetzung mit einem Unfallfahrzeug sei nicht gerechtfertigt, weil nicht zu befürchten sei, es blieben Schäden verborgen.

Mein Rechtstipp: Bei Vertragsverhandlungen immer Zeugen mitbringen. Dann ausdrücklich fragen und im Kaufvertrag festhalten, ob das Fahrzeug Nachlackierungen hat und in welchem Umfang.