Raus aus dem Vertrag / Unter welchen Umständen sich Verträge kündigen lassen (mit Bild)

Raus aus dem Vertrag / Unter welchen Umständen sich Verträge kündigen lassen (mit Bild)

Schon bei den alten Römern war klar, dass Verträge bindend sind.
Der Grundsatz „Pacta sunt servanda“ (Verträge müssen eingehalten
werden) ist auch heute noch die Voraussetzung für jede Form
wirtschaftlichen Handelns. Was die antiken Rechtsgelehrten nicht
ahnten: Im frühen 21. Jahrhundert schließt jeder Bürger im Jahr mehr
Kauf-, Miet-, Leih- und sonstige Verträge ab als ein damals
durchschnittlicher Römer im ganzen Leben. Viele davon sind schnell
überflüssig, lästig oder schlicht nicht mehr zu finanzieren. Die
Advocard Rechtsschutzversicherung erklärt, unter welchen
Voraussetzungen Verträge vorzeitig kündbar sind.

Letzter Ausweg: Widerruf

Allgemein gilt: „Vertrag ist Vertrag“. Mindestvertragslaufzeit und
Kündigungsfrist sind für beide Seiten bindend. Die meisten Verträge
verlängern sich zudem automatisch, wenn sie nicht rechtzeitig
gekündigt werden. Wer allerdings am Telefon oder an der Haustür
überstürzt einen Vertrag abschließt und es sich dann doch anders
überlegt, hat eine letzte Chance: Diese „Fernabsatzverträge“
unterliegen dem gesetzlichen Widerrufsrecht. Sie können ohne Angabe
von Gründen innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerrufen werden. Das
gilt auch für viele weitere Arten von Verträgen, insbesondere für
solche, die mit Verbraucherkrediten oder Darlehen verbunden sind.

Der Vertrag im Internet

Ein Klick genügt: Nirgendwo werden Verträge schneller geschlossen
als im World Wide Web. Rechtsgültig sind sie trotzdem. Wer per Maus
bestätigt, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anerkennt,
unabhängig davon, ob er sie wirklich gelesen hat, muss den Vertrag
erfüllen. Bei allen im Internet abgeschlossenen Verträgen handelt es
sich aber um Fernabsatzverträge – wieder gilt eine 14-tägige
Widerrufsfrist. Mit einer Ausnahme: Ein privater Verkäufer, zum
Beispiel auf einer Online-Auktionsplattform, ist nicht verpflichtet
ein solches Widerrufsrecht zu gewähren.

Im Netz der Mobilfunkanbieter

Die Bundesnetzagentur verzeichnete 2009 in Deutschland über 108
Millionen Mobilfunkverträge. Das sind deutlich mehr als es
Bundesbürger gibt. Da liegt die Vermutung nahe, dass einige dieser
Verträge überflüssig sind. Doch um sich vor Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit vom Mobilfunkanbieter zu trennen, braucht es
schon einen wirklich triftigen Grund. Wer beispielsweise dauerhaft
mit schlechtem Empfang kämpft, kann sich vorzeitig von seinem
Anbieter trennen. „Der Anbieter verpflichtet sich, dem Kunden ein
funktionierendes Mobilfunknetz zur Verfügung zu stellen“, weiß
Anja-Mareen Decker, Leiterin der Rechtsabteilung der Advocard
Rechtsschutzversicherung. „Kommt er dieser Pflicht nicht nach, stellt
das einen außerordentlichen Kündigungsgrund dar.“ Wer hingegen sein
Handy verliert, kann lediglich eine neue SIM-Karte verlangen.

Dabei sein ist alles

Ein häufiger Streitfall sind Verträge mit Fitness-Studios: Zu oft
bleiben die guten Vorsätze schon nach wenigen Trainingseinheiten auf
der Strecke – nur ist die Mitgliedschaft meist an einen langfristigen
Vertrag gekoppelt. Akute Unlust reicht als Grund für eine vorzeitige
Kündigung nicht aus. Eine Schwangerschaft hingegen ändert die
Lebensgestaltung so gravierend, dass eine Sonderkündigung
gerechtfertigt ist, entschied das Amtsgericht Mühldorf. Ähnliches
gilt bei schwerwiegenden Krankheiten, wie etwa Asthma. Hier reicht
ein ärztliches Attest aus, um den Vertrag zu beenden. „Grundsätzlich
gilt, dass eine Vertragsdauer von mehr als 24 Monaten sowieso
unzulässig ist“, erklärt Anja-Mareen Decker. „Dies würde eine
übermäßige Benachteiligung des Kunden darstellen.“

Pressekontakt:
Advocard Rechtsschutzversicherung AG
Sonja Frahm
Heidenkampsweg 81
20097 Hamburg
Tel.: +49 40/2373 1279
sonja.frahm@advocard.de

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