Für die einen ist der Geschäftswagen ein notwendiges Arbeitsinstrument, für die anderen ein Statussymbol. Viele Mitarbeiter verzichten laut einer Emnid-Umfrage für einen Geschäftswagen gerne auf einen Teil ihres Gehalts. Die Vorteile liegen auf der Hand. Als Besitzer oder Leasing-Vertragspartner kümmert sich in der Regel die Firma um Reparaturen. Sie bezahlt das Benzin – es sei denn mit dem Chef sind andere Kondition vereinbart.
Die wohl wichtigste vertragliche Regelung gilt den Privatfahrten: Darf der Mitarbeiter den Geschäftswagen für private Zwecke nutzen? Die meisten Unternehmen stimmen dieser Frage aus personalpolitischen Gründen zu. Dabei sind verschiedene Vereinbarungen möglich:
Der Mitarbeiter darf den Geschäftswagen für den Weg zur Arbeit benutzen.
Der Mitarbeiter führt ein Fahrtenbuch.
Der Mitarbeiter bezahlt eine Pauschale, normalerweise einen nicht kostendeckenden Anteil.
Der Mitarbeiter kann den Geschäftswagen privat nutzen. Er muss lediglich Urlaubsfahrten anmelden und daran einen Anteil zahlen.
Das Finanzamt betrachtet einen Geschäftswagen, der ebenfalls privat genutzt wird, als geldwertenden Vorteil. Der muss versteuert werden. Dieser Vorteil kann entweder durch ein Fahrtenbuch bemessen oder pauschal nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden. Nach dieser Regelung zieht das Unternehmen dem Mitarbeiter jeden Monat ein Prozent des Brutto-Inlands-Listenpreises des Fahrzeuges für die Steuer von seinem Gehalt ab.
Hinzu kommen 0,03 Prozent für jeden Kilometer, den der Mitarbeiter zu seiner Arbeitsstelle fährt. Das bedeutet, dass der Mitarbeiter weniger Geld haben wird als vorher, muss sich dafür aber nicht mit Scherereien wie Reparatur, Versicherung und Steuer des Autos mühen. Der Sorgenfrei-Effekt wiegt die monatliche Pauschale in der Regel wieder auf.
Wichtig ist darauf zu achten, dass auch die Ehefrau oder bei Bedarf die Kinder den Wagen nutzen dürfen. Steht im Vertrag nur der Name des Mitarbeiters, deckt die Versicherung keine Schäden, die jemand Drittes mit dem Geschäftswagen verursacht.
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