Die RapidShare AG hat erneut Recht in einem
Streit um den Umfang ihrer Prüfungspflichten erhalten. RapidShare
hatte Berufung gegen eine Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf
vom März 2010 eingelegt, wonach das Unternehmen keine ausreichenden
Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels
„Alone in the dark“ über seine Plattform zu verhindern. Geklagt hatte
die Vertreiberin des Computerspiels, die Atari Europe S.A.S.U. Das
Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Klage nun unter Abänderung des
ursprünglichen Urteils abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte die Anstrengungen von
RapidShare gegen die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem
Material an und erachtete zusätzliche von Atari geforderte Maßnahmen
als unzumutbar oder nicht zielführend. In seiner Begründung verweist
das Gericht weitgehend auf frühere Ausführungen zu dem Thema. So
könne RapidShare beispielsweise nicht auferlegt werden, per
Wortfilter alle Dateien aufzuspüren und zu löschen, in deren
Dateinamen bestimmte Schlüsselbegriffe vorkommen. Hierdurch entstehe
nämlich die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht werden, deren
Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe enthalten. Auch eine
manuelle Überprüfung von Inhalten, bei denen der Verdacht auf
Rechtsverletzungen besteht, stehe wegen des damit verbundenen
personellen Aufwands in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg.
Atari hatte außerdem gefordert, dass RapidShare Suchanfragen in
bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch
diese Forderung zurück, da RapidShare mit den genannten Websites in
keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich
sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
Der Anwalt und Sprecher von RapidShare, Daniel Raimer, zeigte sich
mit der Entscheidung des Gerichts zufrieden: „Das Urteil zeigt einmal
mehr, dass RapidShare ein völlig legales Angebot betreibt und
Maßnahmen gegen den Missbrauch seiner Dienste ergriffen hat, die über
das rechtlich gebotene Maß hinausgehen. Wir sind guter Dinge, dass
sich diese Erkenntnis allmählich auch bei den Rechteinhabern
durchsetzt:“
Aktenzeichen: I-20 U 59/10
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