Rechtsgrundsatz Verkehrsrecht Dresden
Der Geschädigte darf regelmäßig auf die Richtigkeit der Restwertermittlung in dem von ihm eingeholten Gutachten vertrauen. Allerdings müssen darin zumindest 3 Restwertkaufangeboten konkret benannt sein (BGH, Urteil vom 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08).
Sachverhalt Verkehrsrecht Dresden
A gerät mit seinem Pkw Mercedes Benz 170 A in der Region Saarbrücken unverschuldet in einen Unfall. Sein Gutachter stellt Totalschaden mit Restwert EUR 1.000,00 fest. Hierzu steht im Gutachten nur, dass der ausgewiesene Restwert auf Angeboten von Inserenten beruhe. A lässt Fahrzeug reparieren und fordert Abrechnung auf Totalschadenbasis. Versicherung V verweist auf das von ihr beschaffte Restwertangebot eines Händlers in Frankfurt a. M. in Höhe von EUR 4.210,00. Sie kürzt die Zahlung daher um EUR 3.210,00.
Rechtsgründe Verkehrsrecht Dresden
Abrechnungsgrundlage kann nur ein Gutachten mit korrekter Ermittlung des Restwertes sein. Regelmäßig erforderlich ist die korrekte Benennung von 3 Restwertkaufangeboten des regionalen Händlermarktes. Dann ist es dem Geschädigten auch nicht zumutbar, sich auf überregionale Kaufangebote einzulassen.
Mein Rechtstipp Verkehrsrecht Dresden
„Der Geschädigte sollte die obigen Voraussetzungen im Gutachten genau prüfen. Daneben wird Streit vermieden, wenn man sich frühzeitig mit der gegnerischen Versicherung in Verbindung setzt“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion aus Dresden.