RA Horrion: Restschuldbefreiung trotz Obliegenheitsverletzung möglich – Insolvenzrecht Leipzig – Rechtsanwalt Leipzig

RA Horrion: Restschuldbefreiung trotz Obliegenheitsverletzung möglich – Insolvenzrecht Leipzig – Rechtsanwalt Leipzig

Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Leipzig

Restschuldbefreiung kann nicht abgelehnt werden, wenn Schuldner Nebenverdienst während Wohlverhaltensperiode zunächst verschweigt, jedoch später den Treuhänder unterrichtet und pfändbare Beträge nachzahlt (BGH, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: IX ZB
211/09)

Sachverhalt Insolvenzrecht Leipzig

Schuldner S befindet sich in der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode. Im November 2007 nimmt er neben seiner Berufstätigkeit für 10 Monate zusätzlich einen 400,00 EUR Job auf. Erst im November 2008 macht er der Treuhänderin Mitteilung. Gläubigerin G beantragt im Februar 2009 Versagung der Restschuldbefreiung. Amtsgericht und Landgericht geben dem Gläubiger recht. Der BGH gewährt Restschuldbefreiung.

Rechtsgründe Insolvenzrecht Leipzig

Gemäß § 295 1 Nr. 3 2. Fall InsO muss der Schuldner einen Wechsel der Beschäftigung „unverzüglich anzeigen“. Der Wortlaut erfasst aber keine Neuaufnahme einer Beschäftigung. Eher kommt das „Verheimlichen“ von pfändbaren Bezügen nach § 295 1 Nr. 3 3. Fall in Frage. Entscheidend ist nun, ob der Obliegenheitsverstoß nachträglich beseitigt werden kann. Dies ist zu bejahen, wenn die Offenbarung durch den Schuldner erfolgt, be
¬vor ein Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt.

Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Leipzig

„Während der Dauer der Entgeltabtretung von 6 Jahren sollte sich der Schuldner regelmä¬ßig die Vorschriften der Insolvenzordnung Ober die Restschuldbefreiung anschauen und sich gegebenenfalls beraten lassen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion.