Rechtsgrundsatz Insolvenzrecht Leipzig
Restschuldbefreiung kann nicht abgelehnt werden, wenn Schuldner Nebenverdienst wäh¬rend Wohlverhaltensperiode zunächst verschweigt, jedoch später den Treuhänder unter¬richtet und pfändbare Beträge nachzahlt (BGH, Beschluss vom 18.02.2010, Az.: IX ZB
211/09).
Sachverhalt Insolvenzrecht Leipzig
Schuldner S befindet sich in der 6-jährigen Wohlverhaltensperiode. Im November 2007 nimmt er neben seiner Berufstätigkeit für 10 Monate zusätzlich einen 400,00 EUR Job auf. Erst im November 2008 macht er der Treuhänderin Mitteilung. Gläubigerin G beantragt im Februar 2009 Versagung der Restschuldbefreiung. Amtsgericht und Landgericht geben dem Gläubiger recht. Der BGH gewährt Restschuldbefreiung.
Rechtsgründe Insolvenzrecht Leipzig
Gemäß § 295 1 Nr. 3 2. Fall InsO muss der Schuldner einen Wechsel der Beschäftigung „unverzüglich anzeigen“. Der Wortlaut erfasst aber keine Neuaufnahme einer Beschäfti¬gung. Eher kommt das „Verheimlichen“ von pfändbaren Bezügen nach § 295 1 Nr. 3 3. Fall in Frage. Entscheidend ist nun, ob der Obliegenheitsverstoß nachträglich beseitigt werden kann. Dies ist zu bejahen, wenn die Offenbarung durch den Schuldner erfolgt, be¬vor ein Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt.
Mein Rechtstipp Insolvenzrecht Leipzig
„Während der Dauer der Entgeltabtretung von 6 Jahren sollte sich der Schuldner regelmä¬ßig die Vorschriften der Insolvenzordnung Ober die Restschuldbefreiung anschauen und sich gegebenenfalls beraten lassen“, so Rechtsanwalt Ulrich Horrion, Insolvenzrecht Leipzig