
Ein Sachverhalt der besonderen Art mit vielerlei Superlativen – der größte Anbieter von Containerdirektinvestments mit mehreren Milliarden Euro Anlagevolumen und rund 54.000 Anlegern, Insolvenzanmeldungen ohne jede Vorankündigung, größter Anlageskandal der Nachkriegsgeschichte mit Fehlbestand von rund 1 Million Containern, Abhaltung der Gläubigerversammlungen in der Olympiahalle in München.
Was steht am Ende? „Es zeichnet sich nach den vier Gläubigerversammlungen und den Berichten des Insolvenzverwalters ab, dass die Insolvenzverfahren wohl recht lange andauern werden“, so Rechtsanwalt Niels Andersen von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Berliner APS Rechtsanwalts GmbH.
„Gleich im ersten Berichts- und Versammlungstermin am Mittwoch teilte der Insolvenzverwalter Dr. Jaffe aus München mit, dass zwar zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Masse im Grunde Null betrage, die Erträge aus der über die Schweizer P&R-Gesellschaft erfolgenden Vermietung der vorhandenen rund 618.000 Container aber nach und nach den deutschen Gesellschaften und somit der jeweiligen Masse zugutekämen.“ So erläutert Rechtsanwalt Andreas Falk, der bei der APS Rechtsanwalts GmbH Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sowie für Erbrecht ist, dass „der Insolvenzverwalter voraussichtlich einzelne Teilauszahlungen aus der jeweiligen Masse dann vornehmen wolle, wenn die Höhe der Forderungsbeträge der Anleger einvernehmlich für die jeweilige Insolvenztabelle der einzelnen vier Verfahren festgelegt und somit eine quotale Verteilung möglich ist“. Und weiter: „Nach unverbindlichen Schätzungen angesichts der vorhandenen Mietverträge in der Schweiz mögen in den kommenden rund zwei Jahren voraussichtlich ca. 500 Millionen Euro zusammenkommen, die zum Teil dann für Auszahlungen in 2020 oder 2021 zur Verfügung stehen könnten.“ Hierzu erläutert Rechtsanwalt Andersen „Die zur P&R-Gruppe gehörende und in der Schweiz ansässige P&R Equipment & Finance Corp. verwaltet und vermietet die vorhandenen Container weltweit und erzielt insofern täglich Erlöse. Diese Gesellschaft ist nicht insolvent und der deutsche Insolvenzverwalter hat letztlich keinen direkten Zugriff auf diese Gesellschaft. Allerdings hat er ein Pfandrecht für die deutschen Gesellschaften erreicht, was eine gewisse Sicherheit für die Anleger bietet.“ Auch bei den Gläubigerversammlungen hat der Insolvenzverwalter nochmals ausdrücklich hervorgehoben, dass ein ungestörter Weiterbetrieb in der Schweiz entscheidend ist, damit überhaupt verteilungsfähige Masse für die Anleger entsteht und insofern Störungen dort zu vermeiden sind.
Zum Hintergrund: Das P&R-Anlagemodell und die erste Gesellschaft hierfür wurden 1975 begründet. Transportboxen wurden an Anleger verkauft und von diesen für regelmäßig fünf Jahre zurückgemietet, am Ende stand eine Prognose für einen Rückkauf der gebrauchten Container. Dieses Geschäft lief laut Darstellungen des Insolvenzverwalters bis ca. 2007 – ab dem Zeitpunkt entwickelte sich immer weiter eine Schieflage. Die Folge davon war, dass seit rund acht bis zehn Jahren das Kapital aus Kaufpreiszahlungen neuer Anleger mehr und mehr nicht für den Erwerb tatsächlich neuer Container eingesetzt wurde, sondern für Auszahlungen an alte Anleger. So haben sich der enorme Fehlbestand an Containern – und damit zugleich ein immer geringeres Portfolio an Mietertrag erzielenden Containerboxen – aufgebaut. Der Insolvenzverwalter teilte mit, dass zum Zeitpunkt der Insolvenzanmeldungen nahezu die gesamte in der Gruppe vorhandene Liquidität aufgebraucht gewesen sei und noch einige Auszahlungen an Anleger in den Wochen zuvor stattgefunden hätten. Aus einem anfangs viele Jahre funktionierenden Geschäftsmodell hat sich so in einer wohl existenzgefährdenden Krisenphase der Gruppe eine Schneeballsystematik entwickelt.
„Möglicherweise war anfangs beabsichtigt, die temporäre Schieflage auszusitzen und aufzufangen“, so Andersen weiter. „Doch dies konnte wohl kaum funktionieren, so berichtete der Insolvenzverwalter auch von einem Notverkauf eines größeren Paketes von Containern, das in der Folge immer größere Löcher riss.“
Der Gründer und zwischenzeitliche Geschäftsführer aller maßgeblichen Gesellschaften, Herr Roth, sitzt inzwischen in Untersuchungshaft. Nach Darstellungen des Insolvenzverwalters allerdings sind keine Anzeichen einer besonderen persönlichen Bereicherung erkennbar, keine hohen Kapitalabflüsse in den relevanten Jahren zu verzeichnen. So verwundert es auch nicht, dass zwar haftungsbegründende Tatbestände gegenüber Herrn Roth angenommen werden könnten, aber Schadensersatzforderungen ihm gegenüber wohl kaum ernsthafte wirtschaftliche Erfolgsaussichten haben dürften – zumal der Insolvenzverwalter derlei Ansprüche für die Masse verfolgt.
„Was bleibt“, fasst Rechtsanwalt Andersen zusammen, „sind also die Erwartung eines langwierigen Verfahrens mit gewissen Unsicherheiten in dem Weiterbetrieb der Schweizer Gesellschaft, allerdings dem im Vergleich zu vielen anderen Insolvenzverfahren doch noch positiven Umstand, dass eben mit positiven Erträgen und damit auszahlbarer Masse in gewissem Umfang gerechnet werden kann.“ So erläutert Rechtsanwalt Falk weiter, dass „es jetzt im weiteren Verlauf stark um insolvenzspezifische Arithmetik gehen wird, wenn der Verwalter die festzustellenden Forderungen herunterrechnet. Er wird vermutlich – so schätzen wir dies ein – eine möglichst hohe Quote erreichen wollen, die er positiv als eigene Leistung darstellen kann. Für den einzelnen Anleger mag sich dabei an der Mathematik etwas verändern, mehr Gesamtmasse wird dadurch nicht verteilbar.“
„Abschließend können wir festhalten“, so Andersen, „dass der Anleger in vielleicht zwei bis drei Jahren mit einer ersten Teilauszahlung rechnen kann. Legt man die Werte zugrunde, die der Verwalter vorsichtig und unverbindlich aufgezeigt hat, kann bei einem Forderungsvolumen von rund 3,5 Milliarden Euro und dann eventuell vorhandener Masse von 500 Millionen Euro sowie unter Berücksichtigung von anzunehmenden Einbehalten mit einer Zahlung von vielleicht 10% der angemeldeten Forderung gerechnet werden.“ Dabei betont Andersen, „dass dies eine überaus grobe Schätzung sei und sich dies noch erheblich verschieben könne, ebenso wie dies nicht den einzelnen Fall und dessen Spezifika berücksichtigen könne“.
Zu anderweiten Schadensersatzforderungen sind die einzelnen Aspekte zu betrachten. Es wird eine Haftung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) behauptet – hierzu Rechtsanwalt Falk: „Sowohl der Insolvenzverwalter wie auch wir halten dies angesichts der existenten Rechtslage für sehr fragwürdig – der Verwalter sprach auch davon, dass die Latte hoch hänge“. Inwieweit der Wirtschaftsprüfer möglicherweise Haftungsadressat sei, lässt sich derzeit noch nicht abschließend sicher beurteilen. „Der Insolvenzverwalter wird dort eventuell selbst für die Masse Forderungen stellen – ob daneben noch Raum für individuelle Forderungen der Anleger bleibt, wird überprüft“, so Andersen zu diesem Aspekt. Schließlich sei keine Managerhaftungspolice (D&O-Versicherung) vorhanden, so dass unter diesem Blickwinkel ebenso keine externe Haftung möglich sei.