P&I AG: Landgericht Wiesbaden untersagt dem Aufsichtsratsvorsitzenden Wand Fortsetzung der Blockade von Beschlussfassungen im Aufsichtsrat

Das Landgericht Wiesbaden hat am 20. August 2010 dem
Aufsichtsratsvorsitzenden der P&I Personal & Informatik AG (P&I),
Michael Wand, untersagt, seine Blockade von Beschlussfassungen
fortzusetzen. In der einstweiligen Verfügung heißt es, Wand werde es
„verboten, als Aufsichtsratsmitglied der P&I die Mitwirkung an den
Beschlussfassungen des Aufsichtsrats zu verweigern“. Insbesondere
dürfe er die Teilnahme an ordnungsgemäß einberufenen
Aufsichtsratssitzungen nicht unentschuldigt verweigern. Verboten sei
auch, dass er „zwar erscheint, sich aber vor oder während der
Abstimmung aus der Sitzung entfernt oder erklärt, dass er sich nicht
an der Abstimmung beteiligt, um hierdurch die Beschlussunfähigkeit
des Aufsichtsrats herbeizuführen“. So habe er sich aber in Sitzungen
vom 16./17. Juni und 12. Juli 2010 verhalten. Für jeden Fall der der
Zuwiderhandlung wird Herrn Wand ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die einstweilige Verfügung beruht auf einem Antrag der
Aufsichtsratsmitglieder Robert Vinall (stellvertretender
Vorsitzender) und Dr. Thomas Heidel. Zuvor hatte Herr Wand bei zwei
ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des Aufsichtsrats dessen
Beschlussfähigkeit zu verhindern versucht. Dessen ungeachtet sahen
sich die übrigen Aufsichtsratsmitglieder Vinall und Heidel als
berechtigt an, Beschluss zu fassen, da sie die Blockade des Herrn
Wand als rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich ansahen. Die
Wirksamkeit der in den Sitzungen gefassten Beschlüsse ( vgl. dazu die
Presseerklärungen der P&I vom 17. Juni und 14. Juli 2010, abrufbar
unter www.pi-ag.com ) ist Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten.

Das Landgericht stellt in seiner einstweiligen Verfügung fest,
dass Herr Wand seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied verletzt
hat. Er sei verpflichtet, an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen des
Aufsichtsrats teilzunehmen, soweit sein Fernbleiben nicht
entschuldigt sei. Herrn Wands Begründung für sein Fernbleiben, er
wolle nicht für von ihm für unrechtmäßig gehaltene Beschlüsse zur
Verfügung stehen, sei keine hinreichende Entschuldigung. Ein
Aufsichtsratsmitglied dürfe die Beschlussfassung des Aufsichtsrats
auch in diesem Fall nicht durch Verweigerung der Stimmabgabe
verhindern. Vielmehr wäre es gehalten, seine Bedenken gegen den
Beschluss aktiv vorzubringen und den Versuch zu unternehmen, den
Aufsichtsrat von der Richtigkeit des eigenen Standpunkts zu
überzeugen. Das Bedürfnis für eine einstweilige Verfügung sah das
Landgericht darin, dass noch im Vorfeld der Hauptversamm-lung am 2.
September 2010 eine weitere Aufsichtsratssitzung geplant sei.

Die einstweilige Verfügung ist noch nicht bestandskräftig. Herrn
Wand steht insbesondere das Recht zu, gegen die Verfügung Widerspruch
einzulegen.

Pressekontakt:
Frau Felicitas Mummert
– Sekretariat –
Meilicke Hoffmann & Partner
Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mit Sitz in Bonn Registergericht Essen PR
233
Telefon 0228-7254321
Telefax 0228-7254320
mummert@mhpr.eu