Privatinsolvenz und Selbstständigkeit

Eigentlich erfüllen nur natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, die Bedingungen, um das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht zu ziehen. Doch es gibt auch Ausnahmen: Ehemals Selbstständige, welche keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, und deren Gläubigeranzahl die 20 nicht überschreitet, kommen für eine Privatinsolvenz auch in Frage.
Wer nun Schuldner ist und mitten in einem Privatinsolvenzverfahren steckt, darf jedoch nicht glauben, dass er nicht dazu berechtigt ist, sich in dieser Zeit selbstständig zu machen. Dies ist sehr wohl möglich. Dazu hat auch der Gesetzgeber verholfen. Da eine gewisse Pfändungsgrenze vorgeschrieben ist, kann der Selbstständige alles was darüber liegt, also den Mehrverdienst, behalten. Hier wird klar, dass es sich für Menschen in Privatinsolvenz sehr lohnen kann, ein Geschäft zu gründen. So wird es auch möglich einen Neuanfang zu starten. Und dies ist im Sinne aller!
Wer überschuldet ist und keine Möglichkeit bekommt, sein Leben neu zu ordnen, hat nicht viele Chancen, einen Weg aus dem Dilemma zu erspähen. Gerade dies war die Motivation, um die Gesetzeslage für private Schuldner so hinzudrehen, dass diese neuen Mut fassen können und sich nicht einfach von der Situation erdrücken lassen.
Wer trotz Privatinsolvenz eine neue Existenz gründen möchte, muss den Treuhänder darüber klarerweise informieren. Ohne dessen Einverständnis läuft gar nichts. Aus diesem Grunde ist es überaus wichtig einen guten Plan auszuarbeiten – am besten einen Businessplan – welcher überzeugend wirkt und dadurch auch akzeptiert wird. Der Treuhänder gilt als Helfer des Schuldners. Sollte die Kritik negativ ausfallen, sollte dies als Ansporn gelten, seinen Plan zu verfeinern. Wer seinen Kopf einfach sofort in den Sand steckt, kann nichts erreichen!