Privathaftpflichtversicherung – gesetzliche Haftungsbestimmungen

Zu den wichtigsten Versicherungen in Deutschland gehört die Privathaftpflichtversicherung. Ob aus Leichtsinn, Fahrlässigkeit oder Vergesslichkeit kann immer mal ein Schaden passieren. Wer einen solchen verursacht, muss auch dafür haften. Er muss dem Geschädigten in angemessener Form eine Entschädigung leisten.

Je nach Sachverhalt oder Situation ergeben sich die verschiedenen Haftungsarten. Die am meisten verbreitete Haftungsart ist die Verschuldenshaftung. Für besondere Situationen wurden vom Gesetzgeber noch andere Haftungsformen geschaffen. Der Sinn besteht darin, einen Geschädigten bei besonderen Sachverhalten besser zu schützen.

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Die Verschuldenshaftung setzt ein Verschulden voraus, dieses zieht wiederum die Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich. Die Beweislast der Schuld liegt beim Geschädigten. Darauf basiert der § 823 BGB (Haftungsgrundsatz).

Die Haftung aus vermutetem Verschulden setzt ebenfalls ein Verschulden voraus. Hier liegt die Beweislast, dass kein Verschulden vorliegt, beim Schädiger. Man spricht von einer umgekehrten Beweislast. Dieses ist z. B. Inhalt mehrere Paragraphen im BGB. In § 832 BGB wird die Haftung des Aufsichtspflichtigen beschrieben. Für diesen ergibt sich eine Haftung nur dann, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Eine weitere Regelung findet der § 833 BGB: Ein Tierhalter, der ein Tier für seinen Beruf, Erwerb oder Unterhalt hält, haftet für Schäden, die sein Tier verursacht. Auch hier ist die Entlastung möglich, wenn er beweisen kann, dass er bei der Beaufsichtigung des Tieres nicht fahrlässig gehandelt hat.

Die Haftung für Gebäude wird in § 836 beschrieben. Wird eine Person durch den Einsturz eines Gebäudes oder das Herabfallen von Teilen geschädigt, haftet der Gebäudeeigentümer, es sei denn, er kann sich von dem Vorwurf entlasten mit dem Nachweis, dass er seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Als letztes gibt es die Gefährdungshaftung. Sie gilt für bestimmte Risiken, von den eine besondere Gefahr ausgeht, die sich gefährdend auf Menschen, Sachgegenstände oder die Umwelt auswirken. Hier gilt der Grundsatz der generellen Verpflichtung zum Schadensersatz, auch wenn kein Verschulden vorliegt. Ausnahme ist der Nachweis der höheren Gewalt als Schadensursache. Hierzu zählt z. B. die Haftung als Tierhalter (§ 833 BGB) oder die Haftung als Eigentümer eines Öltanks im Wohnhaus.

Bildquelle: P. Kirchhoff