Der führende Liechtensteinische Lebensversicherer
PrismaLife AG legt gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts
Rostock Berufung beim Oberlandesgericht Rostock ein.
Dem Verfahren liegt eine Forderung der PrismaLife AG wegen
Nichtzahlung der Restforderung aus einer rechtswirksam geschlossenen
separaten Kostenausgleichsvereinbarung zugrunde. Das Landgericht
Rostock hat mit seinem Urteil vom 06. August 2010 (AZ.: 10 O 137/10)
gegen den Anspruch auf Zahlung der Restforderung entschieden.
Das Urteil des Landgerichts Rostock beruht nach diesseitiger
Einschätzung auf falschen rechtlichen Erwägungen. Das Landgericht
Rostock hat sich nicht ausreichend mit dem Modell der separaten
Kostenausgleichsvereinbarung auseinandergesetzt. Durch die bewusste
Entscheidung der PrismaLife, den Versicherungsvertrag und die
Kostenausgleichsvereinbarung zu trennen, erfolgt keine Verrechnung
der Abschluss- und Einrichtungskosten mit der Prämie. Hieraus folgt,
dass vorliegend die Regelungen für gezillmerte Versicherungen keine
Anwendung finden. Leider hat das Landgericht Rostock dies bei seiner
Entscheidung verkannt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Versicherer legt Berufung
innerhalb der dafür vorgesehenen Frist ein. Das Unternehmen ist
zuversichtlich, das Berufungsverfahren positiv für sich entscheiden
zu können.
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